Skip to content
Menu

Datenbank Urteile & Beiträge
Rechtsanwälte Kotz GbR

Kaufpreisminderung aus Immobiliengeschäft – Gerichtsstand des Erfüllungsort

Ganzen Artikel lesen auf: RA-Kotz.de

OLG Hamm – Az.: I-32 SA 12/18 – Beschluss vom 29.05.2018

Zuständig ist das Landgericht Bonn.
Gründe
I.

Mit ihrer zunächst beim Landgericht Paderborn erhobenen Klage begehrt die Klägerin in der Hauptsache die Minderung eines Kaufpreises aus einem Immobilienkaufvertrag sowie die Feststellung der Erstattungspflicht der Beklagten hinsichtlich weitergehender Sanierungsaufwände. Zur Begründung trägt sie in groben Zügen Folgendes vor:

Sie habe von der Beklagten eine im Bezirk des Landgerichts Paderborn gelegene Eigentumswohnung erworben. Im Vorfeld des Abschlusses des Kaufvertrags habe sie von der eingeschalteten Maklerin die Informationen erhalten, dass das Dach aus den neunziger Jahren stamme und „wahrscheinlich“ nicht asbestverseucht sei. Auf weitere Nachfrage sei gegenüber ihrem Ehemann erklärt worden „Das kann kein Asbest sein.“ Später habe sich herausgestellt, dass das Dach 40-50 Jahre alt und asbestverseucht sei. Die voraussichtlich auf sie entfallenden Kosten der Dachsanierung macht die Klägerin als Minderung geltend. Zum Feststellungsantrag führt sie aus, dass die bislang veranschlagten Sanierungskosten naturgemäß erheblich unscharf seien und sich der Minderwert des Kaufgegenstands erst nach Durchführung und Abrechnung der Dachsanierung werde feststellen lassen.

(Symbolfoto: Orathai Mayoeh/Shutterstock.com)

Mit Klagezustellung hat das Landgericht Paderborn darauf hingewiesen, dass zur Zuständigkeit des angerufenen Gerichts weder vorgetragen noch diese sonst ersichtlich sei. Daraufhin hat die Klägerin die Verweisung an das Landgericht Bonn, den allgemeinen Gerichtsstand der Beklagten, beantragt. Mit Beschluss vom 15.03.2018 hat sich das Landgericht Paderborn für örtlich unzuständig erklärt und den Rechtsstreit an das Landgericht Bonn verwiesen.

Mit Beschluss vom 06.04.2018 hat sich das Landgericht Bonn für örtlich unzuständig erklärt und die Sache dem Senat vorgelegt. Zur Begründung führt es aus, dass seine ursprüngliche Zuständigkeit durch die anderweitige Gerichtswahl der Klägerin entfallen sei. Die Verweisung durch das Landgericht Paderborn sei nicht bindend, da sie objektiv willkürlich sei. Das Landgericht Paderborn sei gem. § 29 ZPO als Gericht am Ort der Immo[…]


Können wir Ihnen helfen? Kontaktieren Sie uns!

Stellen Sie hier Ihre Anfrage oder rufen Sie uns an: 02732 791079

ANFRAGE FORMULAR (V1)

Art der Anfrage

Bitte wählen Sie zunächst die Art Ihrer Anfrage, damit wir Ihnen so schnell und kompetent wie möglich weiterhelfen können.
(*) Bitte beachten, dass eine Beratung und eine qualifizierte Rechtsauskunft leider nur kostenpflichtig erfolgen kann. Wir informieren Sie vorab über anfallende Kosten, selbstverständlich können Sie das Angebot vor einer Beratung kostenfrei zurückweisen.
Wird gesendet

Ebenfalls interessante Urteile und Beiträge

Rechtsgebiete

Monatsarchiv