AMTSGERICHT VIECHTACH
Az.: 7 II OWi 550/06
Beschluss vom 27.04.2006
In der Bußgeldsache wegen Antrag auf gerichtliche Entscheidung:
I. Der Kostenfestsetzungsbescheid der Zentralen Bußgeldstelle im Bayerischen Polizeiverwaltungsamt wird aufgehoben, soweit die über 290,40 EURO hinausgehende Auslagenforderung d. Betr. als unbillig zurückgewiesen wurde.
II. Die d. Betr. zu erstattenden Auslagen werden auf 458,60 EURO festgesetzt.
III. Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen d. Betr. trägt die Staatskasse. Von der Erhebung einer Gerichtsgebühr wird abgesehen.
Gründe:
I.
Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist gemäß §§ 108 Abs. 1 Nr. 2, 62 OWiG zulässig. Insbesondere ist die zweiwöchige Frist des § 108 Abs. 1 S. 2 OWiG eingehalten.
II.
D. Betr. erhielt von der Zentralen Bußgeldstelle im Bayer. Polizeiverwaltungsamt ( ZBS ) den Bußgeldbescheid vom 15.11.2005, mit welchem gegen den Betr. wegen Abbiegens bei rotem Lichtzeichen auf rechts daneben angebrachten Grünpfeil ohne vorheriges Anhalten eine Geldbuße in Höhe von 100,–EURO festgesetzt worden ist. 3 Punkte im Verkehrszentralregister waren angekündigt.
Außerdem ist ein Fahrverbot für den Fall weiterer Zuwiderhandlungen angedroht worden.
D. Betr. hat im Verkehrszentralregister 3 Voreintragungen mit 5 Punkten.
Der polizeiliche Sachbearbeiter hatte bei Vorlage der Anzeige eine Geldbuße von 50,– EURO und ein Fahrverbot vorgeschlagen.
Der Verteidiger hat vor Einstellung des Verfahrens Akteneinsicht genommen.
Der Verteidiger hat den Einspruch begründet.
Auf die Begründung des Einspruchs hin hat die Verwaltungsbehörde das Verfahren eingestellt und die Vergütung des Verteidigers auf 290,40 EURO festgesetzt. Hiergegen richtet sich der Antrag d. Betr. auf gerichtliche Entscheidung, mit welchem geltend gemacht wird, es hätten für die Vergütung des Verteidigers die jeweiligen Mittelgebühren angesetzt werden müssen.
III.
Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist begründet.
Ausgangspunkt für die Festsetzung der Vert[…]