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Geschwindigkeitsüberschreitung – Mitteilung des Toleranzabzugs bei Verurteilung

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Oberlandesgericht Hamburg – Az.: 2 RB 10/18 – 3 Ss OWi 168/17 – Beschluss vom 20.02.2019

Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen … wird das Urteil des Amtsgerichts Hamburg-Harburg, Abt. 626, vom 22. September 2017 (Geschäftsnummer: 626 OWi 281/16) mit den zugrundeliegenden Feststellungen aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde, an das Amtsgericht Hamburg-Harburg zurückverwiesen.
Gründe
Die Generalstaatsanwaltschaft hat in ihrer Zuschrift ausgeführt:

Die Feststellungen tragen die Verurteilung wegen einer vorsätzlich, rechtwidrig und schuldhaft begangenen Geschwindigkeitsüberschreitung nicht. Die getroffenen Feststellungen sind lückenhaft.

In Bußgeldsachen sind an die schriftlichen Urteilsgründe zwar keine zu hohen Anforderungen zu stellen, für den Inhalt der Urteilsgründe kann aber grundsätzlich nichts anderes als für das Strafverfahren gelten. Sie müssen folglich so beschaffen sein, dass das Rechtsmittelgericht auf ihrer Grundlage die Entscheidung auf Rechtsfehler überprüfen kann (Senge in: KK-OWiG, 5. Auflage 2018, § 71 Rn. 106). Ein Urteil, das sich mit Geschwindigkeitsmessungen befasst, muss grundsätzlich feststellen, auf welcher tatsächlichen Grundlage die Geschwindigkeitsfeststellung beruht. Soweit ein standardisiertes Messverfahren zum Einsatz kam, genügt nach höchstrichterlicher Rechtsprechung für die Beweiswürdigung neben der Wiedergabe der als erwiesen erachteten Messergebnisse die Mitteilung des Messverfahrens und des berücksichtigten Toleranzwertes (BGH, Beschluss vom 19.08.1993 – 4 StR 627/92. Rn. 25, 34 OLG Bamberg. Beschluss vom 25.01.2017 – 3 Ss OWi 1582/16, Rn. 6: zitiert jeweils nach juris). Bei dem Pro ViDa-2000-Modular Messverfahren handelt es sich grundsätzlich um ein standardisiertes Messverfahren (siehe etwa OLG Koblenz, Beschluss vom 12.09.2016 – 2 OWi 4 SsBs 50/16, Rn. 10, 14; OLG Bamberg, Beschluss vom 25.01.2017 – 3 Ss OWi 1582/16, Rn. 5 ff.; jeweils zitiert nach juris), bei dem zum Ausgleich systemimmanenter Messungenauigkeiten ein Toleranzabzug von 5 % der gemessenen Geschwindigkeit ausreicht (OLG Hamm NZV 2011, 267, 268 m.w.N.). Vorliegend wurde ein solches Verfahren angewandt. Als Messverfahren wird im Urteil angeführt, dass die Videoprints mit dem ProViDa-2000-Modular aufgezeichnet wurden und die Auswertung der Videoaufzeichnungen mit der Softwareversion ViDistA 2006, Release 6.5.5 erfolgte. Die gemessene Geschwindigkeit wird in den Feststellungen mit 167 km/h angegeben, der Toleranzwert w[…]


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