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Zeugniserteilung über das Nichtbestehen eines Vorkaufsrechts

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VG Potsdam – Az.: 5 K 2824/20 – Gerichtsbescheid vom 16.11.2021

Der Beklagte wird verpflichtet den Antrag des Klägers auf Ausstellung eines Negativzeugnisses unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Gerichtsbescheid ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Gerichtsbescheides vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Der Kläger begehrt die Bescheidung seines Antrages auf Erteilung eines Zeugnisses über das Nichtbestehen eines Vorkaufsrechts der Beklagten.

Mit notariellem Kaufvertrag vom 12. Oktober 2018 kaufte der Kläger das Grundstück Gemarkung T… , Flur 2, Flurstück 9… . Mit Schreiben vom 19. Oktober 2018 bat die beurkundende Notarin um Zusendung eines Negativattestes. Mit Schreiben vom 20. Oktober 2018 verlangte der Beklagte unter Verweis auf § 469 BGB die Bekanntgabe des vollständigen Inhalts des Kaufvertrages. Nachdem der Beklagte kein Negativattest erteilte, forderte der Kläger mit Schreiben vom 11. Februar 2020 und mit Schreiben vom 26. Februar 2020 den Beklagten unter Fristsetzung zur Erteilung des Negativattestes auf. Der Beklagte antwortete darauf mit Schreiben vom 2. März 2020 gleichlautend wie gegenüber der Notarin dahingehend, dass nach § 469 Abs. 1 BGB der Verpflichtete dem Berechtigten den Inhalt des mit dem Dritten geschlossenen Vertrages unverzüglich mitzuteilen habe. Die Ausschlussfrist von zwei Monaten nach § 469 Abs. 2 BGB werde erst dann in Lauf gesetzt, wenn dem Vorkaufsberechtigten der richtige und vollständige Inhalt des das Vorkaufsrecht auslösenden Kaufvertrages mitgeteilt worden sei. Die Mitteilungspflicht nach § 469 Abs. 1 BGB beruhe darauf, dass der Berechtigte den richtigen und vollständigen Inhalt des Kaufvertrages für seine Entscheidung kennen müsse. Dies sei aber erst dann der Fall, wenn der vollständige Vertragstext offenbart sei.

Am 7. November 2020, eingegangen beim Verwaltungsrecht Potsdam am 18. November 2020, hat der Kläger Klage erhoben.

Dem Beklagten stehe kein Vorkaufsrecht zu, weder ein dinglich gesichertes noch ein gesetzliches Vorkaufsrecht. Daher habe der Beklagte auf Antrag unverzüglich an Negativattest auszustellen. Da der Kläger wegen des Verhaltens des Beklagten den Kaufpreis noch nicht erhalten habe, sei Klage geboten.

Nachdem[…]


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