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Rechtsanwälte Kotz GbR

Waschanlagenhaftung für Konstruktionsfehler, Funktionsfehler, Wartungspflichtverletzung

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Schadensersatzforderung nach Autowäsche abgewiesen
Ein Gericht hat die Klage eines Autofahrers auf Schadensersatz nach einer Autowäsche abgewiesen. Der Kläger hatte behauptet, dass sein Fahrzeug während der Nutzung einer Portalwaschanlage des Beklagten beschädigt wurde.
Forderungen des Klägers
Der Kläger verlangte Schadensersatz in Höhe von 2.763,34 Euro für Reparaturkosten und Wertminderung, sowie die Freistellung von Zahlungsansprüchen eines Sachverständigenbüros. Zudem forderte er die Erstattung von Mehrwertsteuer und Nutzungsausfall bei Reparatur des Fahrzeugs.
Keine Beweise für Fehlfunktion der Waschanlage
Das Gericht hat keine generellen Planungs-, Konstruktions- oder Funktionsfehler der Waschanlage festgestellt. Darüber hinaus hat der Kläger keine Fehlfunktion der Waschanlage im Einzelfall nachgewiesen und keine Wartungspflichtverletzung oder Dokumentationspflichtverletzung bewiesen.
Urteil: Kein Anspruch auf Schadensersatz
Die zulässige Klage wurde insgesamt als unbegründet angesehen. Der Kläger hat gegen den Beklagten weder einen Anspruch auf Zahlung von Reparaturkosten, Wertminderung und Kostenpauschale noch auf Freistellung von den Zahlungsansprüchen des Sachverständigenbüros oder von außergerichtlichen Kosten seiner Anwaltskanzlei.

 

Urteil im Volltext
AG Hameln – Az.: 32 C 33/19 – Urteil vom 07.04.2022

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Beschluss
Der Streitwert für das Verfahren wird auf 3.782,54 Euro festgesetzt.
Tatbestand
Der Kläger macht gegen den Beklagten Schadensersatzansprüche aus einer behaupteten Beschädigung seines Autos bei der Nutzung der Portalwaschanlage des Beklagten geltend.

Der Kläger ist Halter und Eigentümer des Fahrzeugs Skoda Karoq Style (amtliches Kennzeichen …………) mit einer Erstzulassung am 18.01.2019.

Der Kläger fuhr mit seinem Fahrzeug am 15.02.2019 in die Portalwaschanlage des Beklagten und startete das Reinigungsprogramm.


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