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Angebot alternativer leidensgerechter Arbeit durch Arbeitnehmer – Annahmeverzug Arbeitgeber

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LAG Berlin-Brandenburg, Az.: 6 Sa 1084/15, Urteil vom 12.02.2016

I. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Neuruppin vom 07.05.2015 – 4 Ca 1363/14 – abgeändert und der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 7.221,68 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 20.12.2014 zu zahlen.

II. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

III. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über einen Vergütungsanspruch der Klägerin für die Monate Februar bis Mai 2014 – in denen die Klägerin nicht gearbeitet hat – unter dem Gesichtspunkt des Annahmeverzuges bzw. Schadensersatzes.

Der Beklagte stellte die am ….1966 geborene Klägerin mit Arbeitsvertrag vom 05.12.2002 (Bl. 56 d.A.) für die Zeit ab dem 01.01.2003 als „Altenpflegerin in der stationären Pflege“ ein. Nach § 2 Arbeitsvertrag ist vereinbart: „Der Arbeitgeber ist berechtigt, wenn das Geschäftsinteresse es erfordert, dem Angestellten eine andere, angemessene Tätigkeit – auch an einem anderen Ort – zuzuweisen.“

Die Klägerin wurde zunächst als Altenpflegerin in der stationären Pflege im Altenpflegeheim L. beschäftigt. Sie erkrankte von 2007 bis 2008. Die Klägerin ließ dem Beklagten einen ärztlichen Kurzbericht vom 27.12.2007 (Anlage K6, Bl. 57 d.A.) zukommen, wonach sie die „alte Tätigkeit nicht weiter ausführen“ könne. Mit Schreiben vom 04.01.2008 (Bl. 112 d.A.) bat die Klägerin um eine Umsetzung in einen teilstationären Bereich, z.B. Tagespflege. In der Zeit vom 06.12.2007 bis zum 03.01.2008 nahm die Klägerin an einer Rehamaßnahme teil. Im ärztlichen Rehaentlassungsbericht vom 18.01.2008 (Anlage K 7, Bl. 58 d.A.) wird u.a. festgestellt: „Sie [die Klägerin] ist als Altenpflegerin tätig und kann dies nicht weiter ausführen.“

In der „2. Änderung zum Arbeitsvertrag vom 28.03.2008“ (Anlage Bl. 194 d.A.) wurde vereinbart: „Frau D. wird bis zur Genesung von Frau S. O. als Pflegefachkraft in der ambulanten Pflege Team Wittenberge umgesetzt. Nach Wiedereintritt von Frau S. O. endet die Umsetzung und Frau D. tritt ihre Tätigkeit im Pflegeheim wieder an.“ Im Team Wittenberge war die Klägerin für die ambulante Pflege und dabei auch für die Pflege der Patienten des Beklagten im Rahmen eines „betreuten Wohnens“ in der größeren Seniorenwohnanlage „H.“ tätig. Gemäß den Anlagen K9, K11 betreute die Klägerin am 20.06.12 (im Rahmen der „Tour: D Wittenberge PFK“) 58 Bewohner und am 05.07.12 (im Rahmen der „Tour: SP PFK Wittenberge“)[…]


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