OLG Frankfurt – Az.: 10 U 103/18 – Urteil vom 26.02.2019
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 8.6.2018 – Az.: 2/31 O 88/18 – wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat die Kosten der Berufung zu tragen.
Das angefochtene Urteil und dieses Urteil sind vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Die Klägerin hat von der Beklagten die Rückabwicklung eines Vertrages über die Anfertigung und Lieferung einer Grabanlage mit Grabstein für ihren verstorbenen Ehemann verlangt. Die Klägerin unterzeichnete eine entsprechende Bestellung am 15.2.2014 (Bl. 6 d.A.) und bezahlte des vereinbarten Festpreis von 4.500,– €. Die Verhandlungen über die Gestaltung des herzförmigen Grabsteins zogen sich in der Folgezeit hin. Der Grabstein sollte außer Namen, Geburtstag und Sterbetag des Verstorbenen und einer Textzeile „…im Herzen immer zusammen“ zwei sich gegenübersitzende Schwäne sowie eine Anordnung von Sternen zeigen.
Mit Schreiben vom 22.6.2015 übermittelte die Beklagte der Zeugin A1 ferner einen Kostenvoranschlag mit einer Handzeichnung zweier Schwäne (Bl. 57-59 d.A.). Mit E-Mail vom 13.7.2018 übersandte die Mitarbeiterin B der Beklagten der Klägerin Fotos für das Grabmal und bat um Freigabe (Bl. 10-13 d.A.). Es kam in der Folgezeit zu einer Unterredung im Betrieb der Beklagten, an der für die Klägerin deren Tochter, die Zeugin A1, und ihr Schwiegersohn, der Zeuge A2, sowie für die Beklagte die Zeugin B teilnahmen.
Der weitere Verlauf der Verhandlungen ist streitig gewesen. Die Beklagte setzte jedenfalls den Stein, der die Gestaltung wie die Abbildung Bl. 23 d. A. hat, auf der Grabstätte ein und teilte dies der Klägerin per E-Mail vom 27.8.2015 mit (Bl. 15 d.A.). Die Tochter der Klägerin erwiderte daraufhin mit E-Mail vom 1.9.2015, dass die Beklagte noch nicht alle Details mit ihrer Familie abgeklärt gehabt habe und die Beklagte bei dem letzten Gespräch Anfang August zugesichert habe, eine Abschlussskizze bzw. Foto nach Korrektur des ersten Entwurfs für sie zu erstellen (Bl. 16 d.A.). Darauf äußerte die Zeugin B mit E-Mail vom 2.9.2015, es tue ihr leid, ihre Kollegen hätten es gut gemeint und gedacht, der Stein könne schon gesetzt werden (Bl. 18 d.A.). Dazu nahm die Zeugin A1 mit weiterer E-Mail vom 9.9.2015 Stellung und verwies auf einen eigenen Entwurf der Klägerseite (Bl. 20-30 d.A., Entwurf Bl. 26 d.A.).
Mit anwaltlichem Schreiben vom 14.6.2016 forderte die Klägerin die Beklagte unter Fristsetzung auf, einen neuen […]