AG Villingen-Schwenningen, Az.: 5 C 211/15, Urteil vom 15.03.2016
1. Das Versäumnisurteil des Amtsgerichts Villingen-Schwenningen vom 17.11.2015 bleibt aufrechterhalten.
2. Der Beklagte trägt auch die weiteren Kosten des Rechtsstreits.
3. Die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil vom 17.11.2015 darf nur fortgesetzt werden, wenn der Kläger Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Tatbestand
Die Parteien streiten über Werklohnansprüche des Klägers gegen den Beklagten.
Der Kläger trägt vor, er habe im Zeitraum vom 09.02.2015 – 13.02.2015 sowie vom 16.02.2015-19.02.2015 jeweils fünf Kurierfahrten im Rahmen einer selbständigen Tätigkeit für den Kläger durchgeführt. Pro Kurierfahrt sei eine Vergütung von 125,00 € netto vereinbart gewesen. Er habe dem Beklagten seinen Werklohnanspruch i.H.v. 1.487,50 € inklusive Umsatzsteuer durch Rechnung vom 22.02.2015 fakturiert. Trotz mehrfacher fristsetzender Aufforderungen, die Rechnung auszugleichen, habe der Beklagte diese nicht bezahlt, woraufhin der Kläger sich rechtlichen Beistand durch seinen Prozessbevollmächtigten bediente, der dem Beklagten nochmals mit Schreiben vom 04.03.2015 fruchtlos zur Zahlung aufforderte.
Der Kläger beantragt: Der Einspruch gegen das Versäumnisurteil vom 17.11.2015 wird verworfen und das Versäumnisurteil aufrechterhalten.
Der Beklagte beantragt: Das Versäumnisurteil vom 17.11.2015 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Erst im Einspruchstermin trug der Beklagte vor, es sei zwischen den Parteien lediglich ein Kilometergeld in Höhe von 0,40 € pro gefahrenen Kilometer bzw. für eine Strecke nach Zürich und zurück über 250 km eine Tagespauschale von 90,00 € vereinbart gewesen, sofern der Kläger die Fahrten allein durchgeführt hätte. Dies sei jedoch nicht der Fall gewesen, da der Kläger nur mit ihm gemeinsam gefahren sei. Hierfür sei eine Tagespauschale von 20,00 € vereinbart gewesen. Da der Kläger bereits 500,00 € von ihm zur Abgeltung seiner Werklohnansprüche erhalten habe, bestünden keine weitergehenden Forderungen des Klägers mehr gegen ihn.
Nachdem eine Verteidigungsanzeige trotz des im Rahmen der Anordnung des schriftlichen Vorverfahrens nebst Klagezustellung erteilten Hinweises auf Verspätungsfolgen bei Nichteinhaltung der Notfrist nicht eingegangen war, erließ das Gericht am 17.11.2015 ein Versäumnisurteil, welches dem Beklagten ausweislich der Zustellungsurkunde (Bl. 65 d.A.) am 19.11.2015 zugestellt wurde.
Mit undatiertem Schriftsatz, der am 23.1[…]