Zusammenfassung: Im anliegenden Urteil setzte sich das Bundesarbeitsgericht mit den Arbeitsvertragsrichtlinien des Diakonischen Werkes der Evangelischen Kirche in Deutschland (AVR-DW EKD) und den dortigen Bestimmungen über Zuschläge, Bereitschaftsdienste, Zusatzurlaub pp. auseinander. Lesen Sie das Urteil des Bundesarbeitsgerichtes vom 04.08.2016 hier im Volltext.
Bundesarbeitsgericht
Az: 6 AZR 129/16
Urteil vom 04.08.2016
Tenor
1. Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln vom 19. November 2014 – 3 Sa 570/14 – teilweise aufgehoben.
2. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Siegburg vom 14. Mai 2014 – 4 Ca 902/13 G – abgeändert, soweit die Leistungsklage über 778,59 Euro abgewiesen worden ist.
3. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 778,59 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 284,85 Euro ab 12. November 2012, aus weiteren 56,97 Euro ab 16. November 2012, aus weiteren 170,91 Euro ab 15. Dezember 2012, aus weiteren 132,93 Euro ab 16. Januar 2013 sowie aus weiteren 132,93 Euro ab 16. Februar 2013 zu zahlen.
4. Soweit die Klage im Feststellungsantrag für die Zeit vom 1. Januar bis 30. Juni 2013 und hinsichtlich der für die Zeit bis 31. Dezember 2012 weiter geforderten Zinsen abgewiesen worden ist, wird die Revision des Klägers zurückgewiesen.
5. Im Übrigen wird der Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten der Revision – an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über einen Anspruch des Klägers auf Zahlung eines Zuschlags für nächtliche Bereitschaftsdienste.
Der Kläger ist bei dem beklagten Verein seit dem 1. August 2003 als Rettungsassistent im Rettungsdienst und Krankentransport beschäftigt. Nach § 2 des Arbeitsvertrags vom 22. Juli 2003 gelten für das Arbeitsverhältnis mit Ausnahme der Bestimmungen über die zusätzliche Altersversorgung die Arbeitsvertragsrichtlinien des Diakonischen Werkes der Evangelischen Kirche in Deutschland (AVR-DW EKD[…]