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Schimmelbefall in Mietwohnung – Begrenzung des Zurückbehaltungsrechts

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LG Berlin, Az.: 65 S 400/15, Urteil vom 15.04.2016

Auf die Berufung der Beklagten und die Anschlussberufung des Klägers wird das Urteil des Amtsgerichts Tempelhof-Kreuzberg vom 19.10.2015 – 20 C 234/14 – unter Zurückweisung der weitergehenden Rechtsmittel beider Parteien teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

1. Die Beklagte wird verurteilt, die folgenden Mängel, die die im Hause … 137 in 12105 Berlin im 1. OG links gelegene Wohnung Nummer 0560.0.0001.04 betreffen, fachgerecht durch geeignete Maßnahmen zu beseitigen bzw. beseitigen zu lassen:

a) im Gäste-WC, welches sich – von der Wohnungseingangstür aus gesehen – auf der linken Seite des Eingangsbereichs befindet, den Schimmel im Deckeneck links über dem Fensterrand sowie unten links an der Fensterwand im Anschluss zur Treppenhauswand und im Bereich der linken Montagefuge des Fensters;

b) im Bad, welches sich auf der linken Seite des Eingangsbereichs (Wohnungsflures) neben dem Gäste-WC befindet, den Schimmel an der Außenwand rings um das Kunststofffenster,

c) im 3. Schlafzimmer die Feuchtigkeit und den Schimmel, der sich rings um das Kunststofffenster und an dieser Außenwand unterhalb dieses Fensters hinter und unter dem dortigen Heizkörper gebildet hat;

d) in der Küche, die gegenüber dem 3. Schlafzimmer gelegen ist, den Schimmel rings um das Außenfenster;

e) im Wohnzimmer den Schimmel im Eckbereich an der Decke und unterhalb des Fensters oberhalb der Sockelleiste.

2. Die Beklagte wird verurteilt, nach Durchführung der unter Ziffer 1 aufgeführten Maßnahmen die betroffenen Wandbereiche in der vorgenannten Wohnung fachgerecht in optischer Angleichung an die vorhandenen Tapeten und Farbanstriche fachgerecht zu renovieren.

3. Es wird festgestellt, dass der Kläger berechtigt ist, die Bruttowarmmiete für seine in dem Hause … 137 in … Berlin im 1. OG links gelegene Wohnung in der jeweils aktuell geltenden Höhe ab Januar 2016 um 10 % zu mindern, bis die in Ziffer 1 aufgeführten Mängel fachgerecht beseitigt sind.

4. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.778,56 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 16.01.2016 zu zahlen.

5. Es wird festgestellt, dass der Kläger berechtigt ist, den 3-fachen Minderungsbetrag der jeweils aktuellen Bruttomiete, der sich gemäß vorstehender Ziffer 3 ergibt, bis zu einer Gesamthöhe von drei Bruttomonatsmieten zurückzuhalten, bis die unter Ziffer 1 aufgeführten Mängel fachgerecht beseitigt werden.

6. Im Übrigen wird die Kl[…]


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