BUNDESGERICHTSHOF
Az.: XII ZR 7/05
Urteil vom 16.04.2008
Vorinstanzen:
AG Schwedt, Az.: 4 F 267/01, Entscheidung vom 20.06.2003
OLG Brandenburg, Az.: 10 UF 166/03, Entscheidung vom 30.11.2004
Leitsätze:
Für die Frage, ob die Aufnahme einer neuen Beziehung durch den Unterhaltsberechtigten einen Härtegrund im Sinne von § 1579 Nr. 7 i.V.m. § 1361 Abs. 3 BGB darstellt, kommt es nicht darauf an, ob es sich um eine gleichgeschlechtliche oder eine heterosexuelle Beziehung handelt.
In dem Rechtsstreit hat der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 16. April 2008 für Recht erkannt:
Auf die Revision des Beklagten und die Anschlussrevision der Klägerin wird das Urteil des 2. Senats für Familiensachen des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 30. November 2004 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als der Klägerin Trennungsunterhalt zuerkannt sowie soweit ihre Klage wegen der folgenden Unterhaltsforderungen abgewiesen worden ist:
– für Mai und Juni 2001 unter Zurückweisung der weitergehenden Anschlussrevision in Höhe weiterer 59 ⬠monatlich
– für Januar bis März 2002 in Höhe weiterer 66 ⬠monatlich
– für die Zeit vom 1. April bis 10. Juli 2002 und vom 1. August 2002 bis 10. März 2003: jeweils in Höhe weiterer 132 ⬠monatlich.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Parteien streiten um Trennungsunterhalt für die Zeit vom 1. Mai 2001 bis zu der (am 11. März 2003 rechtskräftig gewordenen) Scheidung ihrer Ehe.
2 Die am 14. August 1953 geborene Klägerin und der am 8. Dezember 1953 geborene Beklagte haben am 5. April 1975 die Ehe geschlossen. Sie haben fünf gemeinsame Kinder, die in den Jahren 1973, 1975, 1981, 1984 und 1990 geboren wurden. Am 7. Februar 2000 verlieà die Klägerin die eheliche Wohnung und zog zu einer Freundin nach L. in Nordrhein-Westfalen. Zu diesem Zeitpunkt lebten die drei jÃ[…]