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Rechtsanwälte Kotz GbR

Fristlose Kündigung wegen Diebstahls geringwertiger Sachen

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Landesarbeitsgericht Niedersachsen, Az.: 6 Sa 1096/15, Urteil vom 14.04.2016

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hildesheim vom 03.12.2015 – 3 Ca 106/15 Ö – wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung.

Wegen der genauen Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils (Seiten 2 bis 5 desselben, Bl. 162 R bis 164 d. A.) verwiesen.

Mit am 03.12.2015 verkündetem Urteil hat das Arbeitsgericht Hildesheim die Kündigungsschutzklage abgewiesen. Wegen der rechtlichen Würdigung wird auf die Entscheidungsgründe dieses Urteils (Seiten 5 bis 9 desselben, Bl. 164 bis 166 d. A.) Bezug genommen.

Der Kläger ist weiterhin der Auffassung, dass die Kündigung des Beklagten vom 31.03.2015 unwirksam ist. Dazu trägt er Nachstehendes vor:

Entgegen der erstinstanzlichen Entscheidung habe er nicht schwerwiegend gegen die ihm gemäß § 241 Abs. 2 BGB obliegende Verpflichtung zur Rücksichtnahme auf die Rechte und Interessen des Beklagten verstoßen. Schon in erster Instanz habe der Kläger vorgetragen, von einem Einverständnis des Beklagten bzw. des vorgesetzten Bediensteten der X-Schule in Y. ausgegangen zu sein. Ein Wegnahmevorsatz im Sinne von § 242 StGB habe nicht vorgelegen. Bei objektiver lebensnaher Betrachtungsweise habe nichts gegen die Vorgehensweise des Klägers gesprochen. Der Beklagte selbst habe ein reges Interesse daran, dass die Schulcafeteria mit ihren Speisen und Getränken möglichst intensiv genutzt werde, um dieses für das Wohlergehen der Schüler und Bediensteten wichtige Angebot auch in Zukunft aufrechterhalten zu können. Ob die Bezahlung sofort beim Kauf oder erst beim nächsten Besuch in der X-Schule stattfinde, sei vor diesem Hintergrund irrelevant. Am 23.03.2015 sei die Kasse jedenfalls geschlossen gewesen. Der Beklagte habe den Handwerker Herrn A. von der Firma B. beauftragt und ein Interesse daran gehabt, dass dieser ordentlich und effizient arbeite. Dazu habe der Kläger diesen durch das Angebot von Kaffee und der Waffel motivieren wollen. Er habe davon ausgehen dürfen, dass der Beklagte mit seiner Vorgehensweise nicht nur einverstanden sei, sondern diese sogar begrüßen würde. Ohnehin sei das mutmaßliche Einverständnis des Beklagten gar nicht notwendig gewesen. Dieser sei nämlich weder Betreiber noch Eigentümer der Cafeteria und der […]


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