LAG Rheinland-Pfalz, Az.: 3 Sa 496/15, Urteil vom 06.06.2016
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 24.09.2015 – 3 Ca 849/15 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
2. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien des vorliegenden Rechtsstreits streiten darüber, ob der Kläger die Beendigung des mit der Beklagten bestehenden Arbeitsverhältnisses zum Zwecke des Eintritts in den Ruhestand herbeiführen kann.
Der 1960 geborene ledige Kläger ist bei der Beklagten bzw. ihren Rechtsvorgängern einschließlich seiner Berufsausbildung seit dem 01.08.1977 beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis finden die Tarifverträge für das private Bankgewerbe und die öffentlichen Banken Anwendung. Der Kläger ist in der Tarifgruppe 7 eingruppiert und erhält ein regelmäßiges jahresdurchschnittliches monatliches Bruttoentgelt von 4.695,00 €.
Im Rahmen der Fusionierung und von umfangreichen Restrukturierungsmaßnahmen der Beklagten wurden mit Mitarbeitern, deren berufliche Weiterbeschäftigung in Frage stand, im Herbst 2011 so genannte Veränderungsgespräche geführt. Alle Mitarbeiter, die zu diesem Zeitpunkt einen Versorgungsvertrag hatten, wurden nach diesen Gesprächen aufgrund fehlender Weiterbeschäftigungsmöglichkeiten in den Ruhestand versetzt – so der Sprachgebrauch der Bank. Mit dem Kläger wurde am 22.11.2011 in Anwesenheit des Bereichsleiters B., des Abteilungsleiters Dr. H., des Personalratsmitglieds D. und der Personalreferentin Sch. ein Personalgespräch geführt, dessen Inhalt zwischen den Parteien im Einzelnen streitig ist. Im Anschluss war der Kläger bis zum 16.03.2012 in S. eingesetzt. Danach erfolgte bis zum 08.05.2012 keine Beschäftigung des Klägers. Ab diesem Zeitpunkt war er in der AZV-Reklamation eingesetzt.
Sein Begehren, die Beklagte habe ihm einen Versorgungsvertrag mit ausformuliertem Inhalt anzubieten, hatte im Arbeitsrechtsstreit 3 Ca 2276/12 vor dem Arbeitsgericht Mainz ebenso Erfolg wie im Berufungsverfahren vor dem Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz – 3 Sa 453/13. Es führte schlussendlich zum Abschluss des am 20.06.2014 unterzeichneten Versorgungsvertrages, der in § 2 folgende Regelung enthält:
„§ 2
Die Bank verpflichtet sich, im Versorgungsfalle Ruhegehalt und Hinterbliebenenversorgung (Witwen-/Witwer- und Waisenrente) zu gewähren. Ein Anspruch auf diese Leistungen tritt in folgenden Fällen ein:
1. Vorübergehende Arbeitsunfähigkeit
Ist der Vertragspartner vorübergehend infolge Krankheit oder Unfall arbeitsunfähig,[…]