BGH
Az: VI ZR 429/02
Urteil vom 17.02.2004
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 17. Februar 2004 für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 15. Zivilsenats in Kassel des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 5. September 2002 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der Kläger verlangt weiteren Schadensersatz nach einem Verkehrsunfall im April 1995, bei dem die Beklagte die zunächst angemeldeten Ansprüche durch Zahlung vom 2. Mai 1996 in vollem Umfang reguliert hatte.
1997 traten beim Kläger Folgebeschwerden auf. Im September 1998 wurde er auf einen anderen Arbeitsplatz umgesetzt, was mit Gehaltseinbußen verbunden war. Er wandte sich deshalb im Februar 1999 an die Beklagte; mit Schreiben vom 2. März 1999 verzichtete diese auf die Erhebung der Einrede der Verjährung bis zum 31. Dezember 2000. Im Juni 2000 gab die Beklagte ein chirurgisches Gutachten in Auftrag, das am 26. Oktober 2000 vorgelegt wurde. Sie übersandte das Gutachten am 7. Dezember 2000 dem Rechtsanwalt des Klägers, der mit ihrer Sachbearbeiterin einige Telefongespräche über die Ansprüche führte. Mit Schreiben vom 8. Februar 2001 bekräftigte die Beklagte ihren Standpunkt, daß aufgrund des Gutachtens vom 26. Oktober 2000 von einer unfallbedingten Umsetzung des Klägers nicht ausgegangen werden könne. Nach einem weiteren Telefonat erklärte sie mit Schreiben vom 21. Februar 2001 den Verzicht auf die Einrede der Verjährung bis zum Ende des Jahres 2001 „soweit diese bislang nicht eingetreten ist“. Mit Schreiben vom 19. März 2001 übersandte der Kläger ihr eine ärztliche Bescheinigung und erinnerte mit Schreiben vom 4. und 8. Mai 2001 an die Bearbeitung. Die Beklagte berief sich mit Schreiben vom 14. Mai 2001 erneut auf das Gutachten vom 26. Oktober 2000, stellte jedoch dem Kläger anheim, ihr weitere Unterlagen zu übersenden. Am 9.Juli 2001 hat der Kläger die vorliegende Klage eingereicht, die der Beklagten am 16. Juli 2001 zugestellt worden ist.
Das Landgericht hat die Klage auf die Einrede der Verjährung abgewiesen. Die Berufung ist ohne Erfolg geblieben. Mit der vom erkennenden Senat zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter.
Entscheidungsgründe:
I.
[…]