ArbG Mönchengladbach, Az.: 5 Ga 7/16, Urteil vom 15.04.2016
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Verfügungsklägerin.
3. Streitwert: 10.000,00 EUR
Tatbestand
Die Parteien streiten im einstweiligen Verfügungsverfahren um die Verpflichtung des Beklagten zur Unterlassung von Äußerungen und Handlungen.
Der Beklagte war seit dem 1.5.2015 als Hausmeister im Privathaushalt der Klägerin beschäftigt.
Der formularmäßige „Arbeitsvertrag für geringfügig entlohnte Beschäftigte“ traf u.a. folgende Regelung:
„Der Arbeitnehmer erhält eine monatliche Vergütung / einen Stundenlohn von 450,00 Euro.“
Keine der beiden Alternativen war gestrichen worden.
§ 8 des Arbeitsvertrags lautet:
„Verschwiegenheitspflicht
Der Arbeitnehmer hat über alle Angelegenheiten, die ihm im Rahmen oder aus Anlass seiner Tätigkeit im Privathaushalt bekannt geworden sind oder werden auch nach seinem Ausscheiden Stillschweigen zu bewahren“
Das Arbeitsverhältnis endete durch Probezeitkündigung zum 19.6.2015.
Ausgehend von einer Vergütung von 450,- EUR monatlich sind die Ansprüche des Beklagten von der Klägerin erfüllt worden.
Symbolfoto: fizkes/BigstockDer Beklagte vertrat die Auffassung, es seien 450,- EUR pro Stunde vereinbart worden, zumindest sei der Arbeitsvertrag unter dem Gesichtspunkt allgemeiner Geschäftsbedingungen so auszulegen. Daher hatte er im Juni 2015 Prozesskostenhilfe für eine Klage über 43.200,- EUR brutto abzüglich gezahlter 1.050 EUR netto beantragt. Dieser Antrag blieb sowohl vor dem Arbeitsgericht als auch vor dem Landesarbeitsgericht erfolglos.
Am 17.9.2015 mahnte die Klägerin den Beklagten ab. Auf das Schreiben (Anlage A 6, Anlagenband) wird Bezug genommen. Der Beklagte unterzeichnete die beigefügte Unterlassungserklärung nicht.
Am 16.2.2016 berichtete die C.-Zeitung über die Forderung des Beklagten. Auf den Artikel (Anlage A 7, Anlagenband) wird Bezug genommen.
Mit am 1.3.2016 beim Landgericht Düsseldorf eingegangener Antragsschrift begehrt die Klägerin u.a. Unterlassung von Äußerungen vom Beklagten. In der Antragsschrift kündigte die Klägerin folgende Anträge […]