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Rechtsanwälte Kotz GbR

Ungewollte Mehrlingsschwangerschaft durch künstliche Befruchtung – Schadensersatzanspruch?

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OBERLANDESGERICHT FRANKFURT AM Main
Az.: 8 U 206/00
Verkündet am 24.04.2001
Vorinstanz: LG Giessen – Az.: 2 O 77/95

In dem Rechtsstreit hat das Oberlandesgericht: Frankfurt am Main – 8. Zivilsenat – aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 24. April 2001 für Recht erkannt:
Die Berufung des Klägers zu 2) gegen das am 15.5.2000 verkündete Urteil des, Landgerichts Giessen, Az.: 2 O 77/95, wird als unzulässig Verworfen.
Die Berufungen der Klägerin zu 1), des Klägers zu 3) und. der Klägerinnen zu 4), 5) und 6) gegen dieses Urteil werden zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits verteilen sich wie folgt:
Von den Gerichtskosten beider Instanzen fallen der Klägerin zu 1) 36 %, davon 3 % zusammen mit dem Kläger zu 2), zur Last. Dem Kläger zu 3) und den Klägerinnen zu 4) bis 6) werden jeweils 16 % der Gerichtskosten auferlegt. Von den aussergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) bis 4) beider Instanzen haben die Klägerin zu 1) 36 % davon 11 % zusammen mit dem Kläger zu 2), zu tragen. Den Klägern zu 3) bis 6) fallen je 16 % dieser Kosten zur Last.
Die Kläger tragen, ihre aussergerichtlichen Kosten selbst.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Klägerin zu… 1) wird gestattet, die Zwangsvollstreckung der Beklagten zu 1) bis 4) durch Sicherheitsleistung in Höhe von 15.000,00 DM abzuwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten. Dem Kläger zu 2) wird dies gegen Sicherheitsleistung von 3.500,00 DM gestattet und den Klägem zu 3) bis 6) durch Sicherheitsleistung in Höhe von jeweils 7.000,00 DM.
Der Wert der Beschwer beträgt für die Klägerin zu 1) 69.448,00 DM, für den Kläger zu 3) 29.636,00 und die Kläger zu 4). bis 6) jeweils 24.636,00 DM.

Tatbestand:
Die Kläger verlangen von den Beklagten Schmerzensgeld für eine angeblich fehlerhaft durchgeführte In-Vitro-Fertilisation, die die Geburt von Vierlingen, die Kläger zu 3)-6), zur Folge hatte.
Die Beklagten zu 1) bis 3) sind Mitglieder der X in Y, während der Beklagte zu 4) als Oberarzt bei der C Gesellschaft angestellt war.
Die Klägerin zu 1), Jahrgang 1963, wünschte sich seit[…]


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