KG Berlin – Az.: 21 U 109/17 – Urteil vom 05.12.2017
1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 17. Juli 2017 wird zurückgewiesen.
2. Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Dieses Urteil und das Urteil des Landgerichts sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Gründe
Wesentlicher Inhalt der Gründe:
I.
Mit notariellem Vertrag vom 16. Dezember 2014 (Anlage AS 3) verpflichtete sich die Verfügungsbeklagte (im Folgenden: Beklagte) gegenüber den Verfügungsklägern (im Folgenden: Klägern), ihnen einen Miteigentumsanteil von 183,38/10.000 an dem näher bezeichneten Grundstück … … …, … Berlin, verbunden mit Sondereigentum an der Wohnung Nr. 43 des Aufteilungsplans (im Folgenden: Wohnung Nr. 43) zu verschaffen und die aus dem Aufteilungsplan ersichtlichen Gebäude, insbesondere die Wohnung Nr. 43 zu errichten (im Folgenden: Bauträgervertrag). Die Parteien vereinbarten einen Kaufpreis von 369.900,00 €, der nach § 3 Abs. 4 des Bauträgervertrages wie folgt fällig werden sollte:
83,2 % in mehreren einzelnen Raten gemäß dem Baufortschritt = Raten a) bis i),
2,8 % für die Fliesenarbeiten im Sanitärbereich = Rate j),
8,4 % nach Bezugsfertigkeit und Zug um Zug gegen Besitzübergabe = Rate k) bzw. Bezugsfertigkeitsrate,
2,1 % für die Fassadenarbeiten = Rate l),
3,5 % nach vollständiger Fertigstellung = Rate m) bzw. Fertigstellungsrate.
Nach § 5 Abs. 4 des Bauträgervertrages war die Wohnung spätestens bis zum 30. Juni 2016 bezugsfertig herzustellen, die “vollständige Fertigstellung” war bis zum 30. September 2016 geschuldet.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Vertrag (Anlage AS 3) verwiesen.
(Symbolfoto: Monkey Business Images/Shutterstock.com)In der Folgezeit errichtete die Beklagte nach und nach die Gebäude, die Kläger zahlten die angeforderten Kaufpreisraten a) bis i). Allerdings stellte die Beklagte die Wohnung 43 nicht im Jahr 2016 fertig, sondern zeigte die Fertigstellung erst am 9. Mai 2017 an. Am 16. Mai besichtigten die Kläger und ein Vertreter der Beklagten gemeinsam die Wohnung, dabei erklärten die Kläger in einem schriftlichen Protokoll unter V[…]