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Rechtsanwälte Kotz GbR

Schadensersatzansprüche gegenüber Statiker

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LG Köln – Az.: 7 O 430/15 – Urteil vom 23.12.2016

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Kosten des selbständigen Beweisverfahrens LG Köln, 7 OH 51/11, trägt der Kläger.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Kläger macht gegen den Beklagten Schadensersatzansprüche wegen Mängeln an einem Bauwerk geltend, an dessen Errichtung der Beklagte beteiligt war.

Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks C 0 in 00000 L. Er erwarb das Grundstück Anfang 2001 und ließ auf dem Grundstück im selben Jahr ein Wohnhaus errichten. Mitte März 2001 beauftragte der Kläger dazu den Beklagten mit der Erstellung der Statik für das Bauvorhaben. Unter dem 30.03.2001 übermittelte der Beklagte dem Kläger die statische Berechnung. Diese wurde von dem Kläger anstandslos entgegengenommen. Am 23.04.2001 erstellte der Beklagte seine Rechnung (Anl. K2), welche vom Kläger kurze Zeit später ausgeglichen wurde. Auf Grundlage der statischen Berechnungen des Beklagten wurde dem Kläger im Juni 2001 die Baugenehmigung erteilt. Im Anschluss daran wurde das Einfamilienhaus von der als Generalunternehmerin eingesetzten – und im Jahr 2010 in Insolvenz gefallenen – Firma Bauunternehmung M GmbH errichtet und im Dezember 2001 durch Mieter bezogen.

Im Jahr 2003 zeigten sich an dem Gebäude Risse im Bereich des Gästezimmers (Obergeschoss), der Giebelwand sowie Haarrisse an den Innenwänden des Schlafzimmers und des Ankleidezimmers. Am 11.03.2003 fand eine Begehung statt, an dem der Kläger, der Beklagte und Vertreter der Firma M teilnahmen. In einem anlässlich der Begehung von dem Beklagten angefertigten Protokoll sind verschiedene Mängel festgehalten, u.a. Risse in den Decken und in mehreren Wänden des Dachgeschosses. Für weitere Einzelheiten zu dem Inhalt des Protokolls wird auf Anlage K3 verwiesen. Die Teilnahme des Beklagten an dem Begehungstermin wurde nicht vergütet. Nach dem Termin kam es bis zum Jahr 2011 nicht zu weiteren Kontaktaufnahmen zwischen dem Kläger und dem Beklagten hinsichtlich des streitgegenständlichen Bauvorhabens.

Im Jahr 2011 zeigten sich weitere Risse an dem Haus. Der vom Kläger beauftragte Privatgutachter T kam in seiner gutachterlichen Stellungnahme vom 14.12.2011 (Anl. K4) zu dem Ergebnis, dass die Statik des Beklagten mangelbehaftet sei. So seien beispielsweise Windlasten, die auf den Dachstuhl wirken, nicht berücksichtigt worden. Daraufhin leitete der[…]


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