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WEG: Anwaltsbeauftragung zu 250 Euro/Std. stellt keine ordnungsgemäße Verwaltung

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AG Charlottenburg, Az.: 72 C 15/18, Urteil vom 03.05.2018

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 120 Prozent des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 Prozent des zu vollstreckenden Betrages leisten.
Tatbestand:
Die Klägerin und die Beklagten bilden die Wohnungseigentümergemeinschaft … … in … Berlin. Die Klägerin ist Eigentümerin der im Dachgeschoss des Vorder- und Hinterhauses gelegenen Wohnungen Nr. 34 bis 37; deren Miteigentumsanteil beträgt insgesamt 1.550/10.000.

In der Eigentümerversammlung am 19. Februar 2018 wurde unter dem TOP 1 folgender Beschlussantrag unter Ausschluss der Klägerin mehrheitlich angenommen:

„Die Wohnungseigentümer der WEG … Berlin beschließen, den Inhaber des Wohnungseigentums Nr.: 34-37 wegen Mängeln und Schäden am Gemeinschaftseigentum im Zusammenhang mit dem Dachgeschossausbau außergerichtlich und gerichtlich in Anspruch zu nehmen und die Ausübungsbefugnis der WEG zu begründen. Die Verwalterin wird ermächtigt, die Rechtsanwaltskanzlei … im Namen der WEG mit der außergerichtlichen und gerichtlichen Inanspruchnahme zu beauftragen und mit dieser eine Vergütungsvereinbarung zu einem Stundensatz von 250,00 Euro zzgl. Mehrwertsteuer abzuschließen.“

Unter dem TOP 5 wurde folgender Beschlussantrag mehrheitlich angenommen:

„Die Eigentümergemeinschaft beschließt die Zuführung zur Instandhaltungsrücklage von derzeit 40.000 EUR jährlich beginnend ab dem 01.01.2018 auf dann 60.000 EUR jährlich zu erhöhen. Diese Änderung ist im Wirtschaftsplan für das Jahr 2018 zu berücksichtigen. Die Verteilung erfolgt nach Miteigentumsanteilen (MEA). Der geänderte Wirtschaftsplan wird mit dem Protokoll versandt. Die Differenzbeträge sind zum 01.03.2018 fällig und werden bei erteiltem Lastschriftmandat eingezogen. Eigentümer, die keine Einzugsermächtigung erteilt haben, haben selber für den Ausgleich zu sorgen.“

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird Bezug genommen auf das Protokoll der Eigentümerversammlung vom 19. Februar 2018 (Blatt 10 bis 14 der Gerichtsakte).

In dem bei Gericht am 19. März 2018 eingegangenen Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten rügt die Klägerin folgende Beschlussmängel:

TOP 1

Der Beschluss verstoße gegen das Wir[…]


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