VG Gießen – Az.: 10 L 271/22.GI – Beschluss vom 25.02.2022
Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, der Antragstellerin vorläufig eine Bescheinigung über ihren Genesenenstatus im Sinne von § 2 Nr. 5 SchAusnahmV auszustellen, die nach Inhalt und Form derjenigen entspricht, die der Antragstellerin mit Schreiben des Antragsgegners vom 25.01.2022 übersandt wurde, jedoch einen Gültigkeitszeitraum vom 21.01.2022 bis 24.06.2022 ausweist.
Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsgegner zu tragen.
Der Streitwert wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt.
Gründe
I.
Die Antragstellerin begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die Verpflichtung des Antragsgegners zur vorläufigen Ausstellung eines Genesenennachweises mit einer bis zum 24.06.2022 reichenden Gültigkeitsdauer.
Am 24.12.2021 wurde bei der Antragstellerin eine PCR-Testung vorgenommen, die den Nachweis einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 ergab. Das Gesundheitsamt des Antragsgegners erlangte hiervon Kenntnis und übersandte der Antragstellerin mit Begleitschreiben vom 25.01.2022 eine Bescheinigung, die mit „Genesenennachweis / Recovery Certification SARS-CoV-2 gemäß § 2 Nr. 5 COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung (SchAusnahmV)“ überschrieben ist und in der es sodann heißt: „Die nachfolgend genannte Person war mit SARS-CoV-2 infiziert. Eine Testung auf SARS-CoV-2 erfolgte durch eine Labordiagnostik mittels Nukleinsäurenachweis (PCR-Test).“ Die Bescheinigung gibt im Folgenden den Namen und das Geburtsdatum der Antragstellerin, die Krankheit und den Erreger, auf die sie sich bezieht (COVID-19 / SARS-CoV-2), und als Datum des ersten positiven Testergebnisses den 24.12.2021 an. Anschließend werden in der Bescheinigung Deutschland als Mitgliedstaat des Tests und der Kreisausschuss des Antragsgegners, Abteilung Gesundheit, als Aussteller des Genesenennachweises bezeichnet. Schließlich folgt die Angabe, dass der Nachweis ab dem 21.01.2022 und bis zum 24.03.2022 gültig ist.
Der Versand der Bescheinigung an die Antragstellerin beruhte auf einer Verwaltungspraxis des Antragsgegners, nach welcher infolge des Inkrafttretens der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung zum 09.05.2021 an sämtliche Personen mit Wohnsitz im Gebiet des Antragsgegners, von deren mittels PCR-Test bestätigter SARS-CoV-2-Infektion das Gesundheitsamt Kenntnis erlangte, ohne Antrag automatisch ein solcher Genesenennachweis übersandt wurde. Diese Praxis beendete der Antragsgegner Mitte Januar 2022, worüber er die Öf[…]