BGH, Az.: V ZR 81/18, Urteil vom 12.10.2018
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 12. Oktober 2018 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird unter Zurückweisung der Anschlussrevision der Beklagten das Urteil des Landgerichts Memmingen – 1. Zivilkammer – vom 7. März 2018 aufgehoben.
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Neu-Ulm vom 1. August 2017 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten der Rechtsmittelverfahren mit Ausnahme der durch die Nebenintervention verursachten Kosten, die die Nebenintervenientinnen selbst tragen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Parteien sind Eigentümer benachbarter Grundstücke, auf denen sie etwa zeitgleich größere Gebäude errichteten. Im November 2013 wurde die Bodenplatte auf der Ebene des zweiten Untergeschosses für das Gebäude auf dem Grundstück der Beklagten hergestellt. Diese überschreitet auf einer Länge von 48,5 m die Grenze zum Grundstück der Klägerin um 30 cm. Das Gebäude der Klägerin, das nicht bis in die betroffene Tiefe reicht, konnte plangemäß fertiggestellt werden.
Die Klägerin verlangt von der Beklagten die Zahlung einer Überbaurente. Für die Jahre 2013 und 2014 macht sie einen Betrag von zusammen 1.210,56 € nebst Zinsen und für die Folgezeit beginnend ab dem 1. November 2015 die Zahlung von jährlich 605,28 € geltend. Das Amtsgericht hat der Klage bis auf einen Teil der Zinsforderung stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Landgericht ihr unter Abweisung im Übrigen nur teilweise entsprochen. Es hat die Beklagte zur Zahlung von einmalig 448,72 € und beginnend im Jahr 2015 von 224,36 € jeweils zum 1. November eines Jahres verurteilt. Mit der von dem Landgericht zugelassenen Revision wollen die Klägerin die Wiederherstellung des amtsgerichtlichen Urteils und im Wege der Anschlussrevision die Beklagte die vollständige Klageabweisung erreichen. Beide Parteien beantragen wechselseitig, die Revision der Gegnerin zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe:
I.
Nach Ansicht des Berufungsgerichts steht der Klägerin eine Geldrente nach § 912 Abs. 2 Satz 1 BGB zu. Bereits der Tatbestand des Überbaus löse ohne Weiteres diesen Anspruch aus. Es komme nicht darauf an, ob der Überbau die Klägerin in der Nutzung tatsächlich beeinträchtige. Der Nutzungsverlust, den der Eigentümer des überbauten Grundstücks erleide, spiele vielmehr bei der Höhe der Überbaurente eine Rolle. Hier liege keine – auch nicht in unmittelbarer Zukunft zu b[…]