OLG Düsseldorf, Az.: IV-1 RBs 189/18, Beschluss vom 03.01.2019
In der Bußgeldsache wegen Ordnungswidrigkeit im Straßenverkehr hat der 1. Senat für Bußgeldsachen auf Antrag der Generalstaatsanwaltschaft und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 3. Januar 2019 nach § 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG, § 349 Abs. 2 und 3 StPO beschlossen:
1. Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird das Urteil des Amtsgerichts Düsseldorf vom 23. April 2018 im Rechtsfolgenausspruch mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde, an dieselbe Abteilung des Amtsgerichts Düsseldorf zurückverwiesen.
2. Die weitergehende Rechtsbeschwerde wird als unbegründet verworfen.
Gründe
Mit dem angefochtenen Urteil hat das Amtsgericht gegen den Betroffenen wegen „fahrlässiger Nichtbefolgung eines Wechsellichtzeichens, wobei die Rotphase bereits länger als eine Sekunde andauerte‘ eine Geldbuße von 200,00 € und ein Fahrverbot von einem Monat — bei Gewährung von Vollstreckungsaufschub nach § 25 Abs. 2a StVG — verhängt. Hierzu hat das Amtsgericht im Wesentlichen folgende Feststellungen getroffen (Hervorhebungen durch den Senat):
„Der Betroffene befuhr am 18.11.2017 um 13:00 Uhr mit dem PKW Mercedes, amtliches Kennzeichen pp. in Düsseldorf die Grunerstraße in Richtung Brehmstraße auf dem mittleren Fahrstreifen. Aufgrund eines Rückstaus musste der Betroffene vor der Lichtzeichenanlage der Kreuzung Grunerstraße/Brehmstraße fast bis zum Stillstand abbremsen, als diese noch „grün“ zeigte. Hierbei befand er sich noch mindestens drei Wagenlängen von der Kreuzung entfernt. Direkt hinter dem Betroffenen befand sich zu diesem Zeitpunkt das Polizeifahrzeug mit den Zeugen pp. und pp. In diesem Moment wechselte die Lichtzeichenanlage auf „rot“.
Direkt nach dem Umspringen der Lichtzeichenanlage wechselte der Betroffene auf die Rechtsabbiegerspur, beschleunigte und bog infolge Unachtsamkeit trotz der Rotlicht zeigenden Lichtzeichenanlage ab, die zu diesem Zeitpunkt bereits mindestens vier Sekunden Rotlicht zeigte.
Zur Beweiswürdigung heißt es in den Urteilsgründen unter anderem: „Beide Zeugen […]