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Bußgeldverfahren – Kostenfestsetzung beim Durchschnittsfall – Mittelgebühren

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LG Hanau – Az.: 7 Qs 38/20 – Beschluss vom 18.05.2020

Die sofortige Beschwerde des Verteidigers vom 12.03.2020 gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts vom 25.02.2020 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Gründe
Am 15.03.2018 wurde gegen die Betroffene ein Bußgeldbescheid in Höhe von 160 € zuzüglich Kosten und einem einmonatigen Fahrverbot wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung von 31 km/h innerhalb von XXXXX erlassen. Am 07.02.2018 meldete sich für die Betroffene Rechtsanwalt XXXXX aus XXXXX und legte für die Betroffene Einspruch gegen den Bußgeldbescheid ein und beantragte gleichzeitig Akteneinsicht. Mit Schriftsatz vom 30.04.2018 beantragte der Verteidiger die gerichtliche Entscheidung hinsichtlich einer Vervollständigung der Akte und ergänzender Akteneinsicht. (wegen der inhaltlichen Begründung wird auf Bl. 46 f. verwiesen). Mit Beschluss vom 24.07.2018 wies das Amtsgericht diesen Antrag zurück.

Mit Beschluss vom 15.03.2019 stellte das Amtsgericht das Verfahren wegen eines Verfahrenshindernisses gemäß § 206a StPO ein, da am 09.02.2019 Verfolgungsverjährung eingetreten war.

In seinem Kostenfestsetzungsantrag vom 07.08.2019 berechnete Rechtsanwalt XXXXX 1012,10 €, wobei er von einer 50%igen Erhöhung der Mittelgebühr ausging. Die Bezirksrevisorin wies auf die Unterdurchschnittlichkeit der Angelegenheit hin und sah eine Kürzung der Mittelgebühr um ca. 30 % als angemessen. Im Kostenfestsetzungsbeschluss folgte die Rechtspflegerin der Auffassung der Bezirksrevisorin und setzte einen Betrag von 596,79 € fest. Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde vom 12.03.2020.

Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.

Das Amtsgericht hat die Gebührenkürzungen zu Recht vorgenommen.

Es wird vorliegen auf die ständige Rechtsprechung des Landgerichts Hanau verwiesen. Danach lautet es wie folgt:

„Bei der gebührenmäßigen Bewertung des jeweiligen Verfahrens ist nach der ständigen Rechtsprechung der Kammer zu unterscheiden zwischen einem allgemeinen Durchschnittsfall, gemessen an den Verfahren aus anderen Ordnungswidrigkeitsbereichen, und einem Durchschnittsfall aus dem Bereich der Verkehrsordnungswidrigkeiten. Nach den Bewertungsmaßstäben der Kammer ist eine durchschnittliche Verkehrsordnungswidrigkeit keineswegs gleichzusetzen mit einem allgemeinen Durchschnittsfall aller Ordnungswidrigkeitenbereiche. Auf diesen Durchschnittsfall ist die Mittelgebühr zugeschnitten und nicht auf einen Durchschnittsfall aus dem Bereich der Verkehrsordnungswidrigkeiten[…]


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