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Eigenbedarfskündigung – Nutzung der Wohnung als Zweitwohnung

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LG Berlin
Az.: 67 S 121/12
Urteil vom 22.08.2013

Auf die Berufungen des Klägers und der Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Tempelhof-Kreuzberg vom 6. Februar 2012 abgeändert und insgesamt neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, die von ihr innegehaltene Wohnung Nr. ###1, Toilette, einem Korridor sowie einem Kellerraum zu räumen und geräumt an den Kläger herauszugeben.
Der Kläger wird verurteilt, an die Beklagte 2.552,06 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz auf 2.279,19 Euro seit dem 5. April 2010 und auf 272,87 Euro seit dem 1. Juni 2012 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Widerklage abgewiesen.
Von den Kosten beider Rechtszüge haben der Kläger 42 % und die Beklagte 58 % zu tragen.
Der Beklagten wird eine Räumungsfrist bis zum 30. November 2013 gewährt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe:
I.
Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß den §§ 540 Abs. 2, 313 a Abs. 1 Satz 1 ZPO in Verbindung mit § 26 Nr. 8 EGZPO abgesehen.
II.
Die Berufungen sind gemäß § 511 Abs: 1 ZPO statthaft und die gemäß § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO erforderliche Mindestbeschwer ist erreicht. Die Form- und Fristvorschriften der §§ 517, 519 und 520 ZPO sind erfüllt. Die Berufungen sind damit insgesamt zulässig.

 1. Die Berufung der Beklagten ist auch begründet.
Die Beklagte hat gegen den Kläger einen Anspruch auf Rückzahlung rechtsgrundlos geleisteten Mietzinses in Höhe von 2.279,19 E aus § 812 Abs. 1 Satz 1 1. Alt. BGB. Denn der Kläger hat den. Betrag durch Zahlung der Beklagten vom 6. April 2010 nach der ihr gegenüber ausgesprochenen Kündigung rechtsgrundlos erlangt. Entgegen der Ansicht des Klägers war der von der Beklagten im Zeitraum Januar 2006 bis März 2010 für die von ihr innegehaltene Wohnung im Hause ###straße ### in ### Berlin monatlich zu zahlende Mietzins gemäß § 536 Abs. 1 Satz 2 und 3 BGB wegen eines Mangels, der die Tauglichkeit der Mietsache für den vertragsgemäßen Gebrauch nicht nur unerheblich eingeschränkt hat, gemindert.
Die Beklagte hat den Mangel unstreitig mit Schreiben vom 15. Dezember 2005 bei der Hauverwaltung des Klägers angezeigt. Das Vorliegen des Mangels an sich hat der Kläger […]


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