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Mietausfallschaden – Verringerung um Vorteilsausgleich

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KG, Az.: 8 U 145/14, Urteil vom 27.09.2018

In dem Rechtsstreit hat der 8. Zivilsenat des Kammergerichts in Berlin-Schöneberg auf die mündliche Verhandlung vom 27.09.2018 für Recht erkannt:

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 12.06.2014 verkündete Urteil der Kammer für Handelssachen 104 des Landgerichts Berlin -104 O 106/12- abgeändert:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.000.000,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz von 20.950,71 EUR seit dem 07.11.2014, von je 27.567,78 EUR seit dem jeweils 7. der Monate Dezember 2014 bis Dezember 2015, von je 22.317,78 EUR seit dem jeweils 7. der Monate Januar 2016 bis März 2018 und von 18.088,09 EUR seit dem 07.04.2018 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz haben die Klägerin zu 80% und die Beklagte zu 20% zu tragen. Die durch die Streithilfe verursachten Kosten haben die Beklagte zu 20% und die Streithelferin zu 80% zu tragen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der durch die Streithilfe verursachten Kosten hat die Beklagte zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Jede Partei darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollsteckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei (bzw. die Streithelferin) vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe:
A.

Die Klägerin begehrt von der Beklagten nach fristloser Kündigung eines Mietvertrags über ein – von der Klägerin zu errichtendes und im Zeitpunkt der Kündigung am 03.03.2009 im Rohbau befindliches – Hotel Schadensersatz wegen entgangener Miete in Höhe (eines Teilbetrages) von 1.000.000,- EUR. Die Parteien streiten unter anderem darüber, ob und ggf. in welchem Umfang die Klägerin bei der weiteren Realisierung des Bauvorhabens wegen Veränderungen der Bauausführung Kosten gegenüber einer hypothetischen Fertigstellung ohne Kündigung erspart hat. Das Landgericht hat der Klägerin im Termin am 20.02.2014 eine Auflage zur Darlegung „der Gesamtkosten.. in Bezug auf das gekündigte und das tatsächlich realisierte Projekt“ erteilt, wegen deren näheren Inhalts auf das Terminprotokoll (Bl. I/160 d.A.) Bezug genommen wird. Die Klägerin hat mit Schriftsatz vom 14.03.2014 unter Vorlage der Anlagen K 12 und 13 Zahlen zu den hypothetischen und den tatsächlichen Baukosten vorgetragen. Das Landgericht hat sodann keine weiteren Hinweise erteilt und die Klage am Schluss der Sitzung v[…]


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