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Rechtsanwälte Kotz GbR

Einheitspreis – Restwerklohn für Mehrmengen

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 BUNDESGERICHTSHOF
Az.: VII ZR 201/06
Urteil vom 18.12.2008

In dem Rechtsstreit hat der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 13. November 2008 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten und die Anschlussrevision der Klägerin wird das Urteil des 5. Zivilsenats des Thüringer Oberlandesgerichts in Jena vom 19. September 2006 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Beklagte zur Zahlung weiterer 354.038,84 € nebst Zinsen verurteilt und die Anschlussberufung der Klägerin zurückgewiesen worden ist.
In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Klägerin verlangt von der Beklagten Restwerklohn. Im Revisionsverfahren geht es nur noch um die Vergütung von 1.700.219,54 € für Mehrmengen an Betonstahl und Betonstahlmatten für ein Regenrückhaltebecken. Die Beklagte beauftragte die Klägerin am 4. Januar 1999 zu einem Gesamtpreis von ca. 48,6 Mio. DM mit Tiefbauleistungen unter Einbeziehung der VOB/B und auf Grundlage ihres Leistungsverzeichnisses.
Die Klägerin gab nach öffentlicher Ausschreibung der Beklagten ein Angebot ab, in dem die Einheitspreise der Positionen 32.5.120 „200 kg Betonstahl … liefern und verlegen für Bauteile aus Ortbeton. Schneiden und Biegen ist abzurechnen“ und 32.5.130 „100 kg Betonstahlmatten … liefern und verlegen für Bauteile aus Ortbeton einschließlich Schneiden und Biegen“ jeweils mit 2.210 DM/kg ausgewiesen waren. Die Beklagte nahm das Angebot an.
Aufgrund einer nachträglich durch die Beklagte erstellten Statik ergab sich für die Position 32.5.120 ein Bedarf von 1.429,20 kg Formeisen und für die Position 32.5.130 ein Bedarf von 302,5 kg Betonstahlmatten. Die Klägerin verlangt für die Mehrmengen, die 110 % der ausgeschriebenen Mengen überschreiten, einen Preis von 2.045,15 DM/kg. Sie hat mit der Klage 3.325.340,38 DM (1.700.219,54 €) geltend gemacht.
Das Landgericht hat die Klage auf Vergütung der Mehrmengen abgewiesen, weil die Klägerin keine Urkalkulation vorgelegt habe, aus der ein neuer Preis ermittelt werden könne. Das Berufungsgericht hat die Beklagte zur […]


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