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Rechtsanwälte Kotz GbR

Strafverfahrenseinstellung wegen Nichtgewährung der Akteneinsicht

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AG Dillingen – Az.: 306 Cs 303 Js 112693/19 – Beschluss vom 29.04.2019

1. Der Erlass des beantragten Strafbefehls wird aus rechtlichen Gründen abgelehnt und das Verfahren endgültig eingestellt.

2. Der Angeschuldigte ist für die durch die Durchsuchungsmaßnahme vom 26.10.2018 erlittenen Schäden aus der Staatskasse zu entschädigen.

3. Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten fallen der Staatskasse zur Last.
Gründe
I. Gang der Ermittlungen
Der Angeschuldigte wurde am Abend des 26.10.2018 (sofern im Bericht der Polizei auf Bl. 2 d.A. vom 27.10.2018 gesprochen wird, liegt ein offenkundiger Tippfehler vor) hinter dem Bahnhof in D. einer polizeilichen Kontrolle unterworfen, in deren Verlauf in seiner Hosentasche fünf Druckverschlusstütchen mit insgesamt ca. 9 Gramm Marihuana sichergestellt wurden. In der Folge wurde auch seine Wohnung aufgrund telefonischer staatsanwaltschaftlicher Eilanordnung durchsucht, und dort eine Dose mit Marihuanastängeln sowie das Mobiltelefon des Angeschuldigten sichergestellt.

Bereits mit Schriftsatz vom 29.10.2018 bestellte sich Rechtsanwalt Z. unter Vorlage einer entsprechenden Vollmacht zum Verteidiger des Angeschuldigten und beantragte die Bewilligung von Akteneinsicht gegenüber der PI D.

Am 06.03.2019 wurden die polizeilichen Ermittlungen abgeschlossen und die Akten der Staatsanwaltschaft Augsburg vorgelegt.

Mit Abschlussverfügung vom 08.04.2019 schloss die Staatsanwaltschaft Augsburg die Ermittlungen ab, beantrage den Erlass eines Strafbefehls wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln und gegen den Angeschuldigten die Verhängungen einer Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu je 50,- EUR.

Mit Verfügung vom selben Tage bewilligte die Staatsanwaltschaft dem Verteidiger erstmals Akteneinsicht.

Bei Rücksendung der Akten unter dem 17.04.2019 beantragte der Verteidiger die Einräumung einer Stellungnahmefrist und wies auf die bevorstehenden Osterferien und einen Urlaub seinerseits hin.

Gleichwohl wurde ohne erneute Prüfung in der Sache die bereits am 08.04.2019 vorgenommene Abschlussverfügung der Staatsanwaltschaft Augsburg ausgeführt und die Akten gingen beim Amtsgericht Dillingen an der Donau am 26.04.2019 ein.
II. Rechtliche Erwägungen
Das Ermittlungsverfahren leidet an dem evidenten, gravierenden und unheilbaren Mangel der fehlenden Bewilligung rechtlichen Gehörs. Es war daher einzustellen.
Im Einzelnen:
1. Spätestens mit Abschluss der staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen besteht ei[…]


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