AG Flensburg, Az.: 67 C 45/16, Urteil vom 02.06.2016
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 43,20 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 20.02.2016 zu zahlen.
Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger 1/4 und die Beklagte 3/4.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % der jeweils zu vollstreckenden Forderung leistet. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch den Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Berufung wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten um einen Schadensersatzanspruch aus einem Verkehrsunfall, der sich am 29.11.2015 in Flensburg ereignete. Der Kläger war Halter und Fahrer des einen unfallbeteiligten Fahrzeuges, einer Limousine des Fabrikats Lexus, das der Kläger über die T.-Bank finanziert hatte. Anderer Unfallbeteiligter war ein Versicherungsnehmer der Beklagten mit seinem bei der Beklagten haftpflichtversicherten Pkw. Der Versicherungsnehmer der Beklagten war auf das bei Rot an einer Lichtzeichenanlage wartende klägerische Fahrzeug aufgefahren. Der klägerische Pkw wurde dabei erheblich beschädigt. Er war nicht mehr fahrbereit. Ein vom Kläger vorgerichtlich eingeschalteter Sachverständiger kam in seinem Gutachten zu dem Ergebnis, dass ein Totalschaden vorliege, da dem Wiederbeschaffungswert von 7.400,00 Euro Reparaturkosten von 16.883,95 Euro gegenüber stünden. Den Restwert gab der Sachverständige mit 2.390,00 Euro an. Zur Ermittlung des Wiederbeschaffungswertes führte der Sachverständige aus, dass er den Wert des Fahrzeugs unter Berücksichtigung aller bekannt gewordenen wertbildenden Faktoren festgelegt habe und er sich auf den Zeitpunkt unmittelbar vor Schadenseintritt beziehe. Im Rahmen der technischen Daten und Fahrzeugbeschreibung hatte der Sachverständige unter Bemerkungen notiert, dass der Kraftstofftank zu 60 % gefüllt sei bei einem maximalen Fassungsvermögen von 70 Litern.
Der Kläger forderte von der Beklagten im Rahmen der Schadensregulierung einen Betrag von 56,70 Euro für 42 Liter Benzin bei einem damaligen Verkehrspreis[…]