OLG Hamm
Az.: 19 U 89/11
Urteil vom 06.12.2011
Die Berufung der Klägerin gegen das am 17. März 2011 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Hagen wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Klage als unzulässig abgewiesen wird.
Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin darf die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Gründe:
I.
Die Klägerin hat in erster Instanz gegenüber der Beklagten Kostenvorschussansprüche einer Wohnungseigentümergemeinschaft, deren Mitglied sie ist, geltend gemacht. Die Beklagte hatte nach der Behauptung der Klägerin für die Wohnungseigentümergemeinschaft Aluminiumfensterbänke eingebaut und ein Wärmedämmverbundsystem angebracht, wobei diese Arbeiten nach der Behauptung der Klägerin mangelhaft ausgeführt wurden.
Nachdem die Klägerin ein selbständiges Beweisverfahren eingeleitet hatte, hatte sie die Verwalterin aufgefordert, die gerichtliche Inanspruchnahme der Beklagten auf Mängelbeseitigung zu veranlassen, was von der Verwalterin der Wohnungseigentümergemeinschaft abgelehnt wurde. Daraufhin hat die Klägerin selbst Klage erhoben, wobei sie Zahlung an die Wohnungseigentümergemeinschaft begehrt hat. Im Übrigen wird auf die Feststellungen in dem angefochtenen Urteil Bezug genommen, § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO.
Das Landgericht hat die Klage mit dem angefochtenen Urteil abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, dass die Klägerin nicht aktivlegitimiert sei. Der geltend gemachte Anspruch auf Zahlung eines Vorschusses könne allein durch die Wohnungseigentümergemeinschaft geltend gemacht werden, da diese nach § 10 Abs. 6 Satz 2 WEG Inhaberin des Anspruchs sei. Es handele sich um Sanierungsarbeiten am Gemeinschaftseigentum. Zwar könne die Klägerin aufgrund der Schutzwirkung solcher Verträge Inhaberin von Schadensersatzansprüchen sein. Um einen solchen handele es sich hi[…]