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Rechtsanwälte Kotz GbR

Falschangaben in Versicherungsschadensanzeige

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Landgericht Dortmund
Az: 2 O 245/09
Urteil vom 11.03.2010

1. Berichtigt der Versicherungsnehmer Falschangaben in einer Schadensanzeige noch vor der Leistungsentscheidung des Versicherers, ist dieser nicht berechtigt, seine Leistung gem. § 28 Abs. 2 S. 2 VVG zu kürzen, weil die Falschangabe weder für die Feststellung noch für den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers ursächlich war, § 28 Abs. 3 S. 1 VVG.
2. Die (dauerhafte) Belassung des Fahrzeugscheins im Kfz stellt in der Fahrzeugversicherung keine ( mindestens grob fahrlässige) wesentliche Gefahrerhöhung für das Entwendungsrisiko dar, die den Versicherer zu einer Kürzung seiner Leistung berechtigen würde.
Landgericht Dortmund
Die Beklagte wird verurteilt, an die T Bank, BLZ ####### zum Konto ####### (C) 4.692,02 € (in Worten: viertausendsechshundertzweiundneunzig 02/100 Euro) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 10.04.2009 sowie weitere 489,45 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 09.05.2009 an den Kläger zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits tragen 1/10 der Kläger und 9/10 die Beklagte nach einem Streitwert von 5.192,02 €.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages.

Der Kläger kann die Vollstreckung durch die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor in gleicher Höhe Sicherheit leistet.
T a t b e s t a n d
Der Kläger hat vor 2008 bei der Beklagten für seinen zunächst geleasten und später kreditfinanzierten BMW 540i eine Kaskoversicherung abgeschlossen, die für das Teilkaskorisiko eine Selbstbeteiligung von 150,00 € vorsieht und der die AKB Stand 01.10.2006 zugrunde lagen. Im November 2008 übersandte die Beklagte dem Kläger die Rechnung über die vierteljährlich zu zahlende Prämie ab dem 01.01.2009. Zugleich wies sie den Kläger darauf hin, dass das am 01.01.2008 in Kraft getretene neue VVG nach einer Übergangsfrist von einem Jahr ab dem 01.01.2009 auch auf seinen Vertrag Anwendung finde. Dieses Informationsschreiben enthielt eine Synopse derjenigen Regelungen der AKB 2006, die nicht mehr im Einklang mit den Vorschriften des VVG 2008 standen sowie der an[…]


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