Skip to content
Menu

Datenbank Urteile & Beiträge
Rechtsanwälte Kotz GbR

Rotlichtverstoß an unübersichtlicher Kreuzung – Absehen von Fahrverbot

Ganzen Artikel lesen auf: Bussgeldsiegen.de

OLG Karlsruhe – Az.: 1 Rb 34 Ss 457/21 – Beschluss vom 02.08.2021

1. Auf die Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft Karlsruhe wird das Urteil des Amtsgerichts Karlsruhe 18. Mai 2021 (9 OWi 100 Js 11152/21) im Rechtsfolgenausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.

2. Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an dieselbe Abteilung des Amtsgerichts Karlsruhe zurückverwiesen.
Gründe
I.

Durch Urteil des Amtsgerichts Karlsruhe 18.05.2021 wurde die Betroffene wegen fahrlässigen Rotlichtverstoßes zu einer Geldbuße von 300 € verurteilt. Ihr wird zur Last gelegt, sie habe am … .08.2020 um 21:55 Uhr als Führerin des Pkws, amtliches Kennzeichen …, auf der B10 Kesslerstraße in Fahrtrichtung Kriegsstraße das für sie geltende Rotlicht der dortigen Lichtzeichenanlage missachtet, wobei die Rotphase bei Überquerung der dortigen Haltelinie bereits ca. 36,13 Sekunden angedauert habe, und in der Folge die Kreuzung in einem Zug durchquert. Nach den weiteren Feststellungen hätte die Betroffene bei der gebotenen Aufmerksamkeit diesen Rotlichtverstoß unschwer vermeiden können.

Die Staatsanwaltschaft Karlsruhe hat hiergegen form- und fristgerecht Rechtsbeschwerde eingelegt, die sie auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkte. Sie erstrebt die Verhängung des im Bußgeldbescheid der Stadt Karlsruhe vom 05.11.2020 vorgesehenen einmonatigen Regelfahrverbots, welches durch das Urteil vom 18.05.2021 in Wegfall geriet. Der Verteidiger der Betroffenen trat der Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft mit Gegenerklärung vom 25.06.2021 entgegen und hat beantragt die Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft als unbegründet zu verwerfen.

II.

Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg.

1. Die Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft ist nach § 79 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 OWiG statthaft, da durch das Urteil von der Verhängung des im Bußgeldbescheid vorgesehenen Fahrverbots unter Erhöhung Geldbuße abgesehen wurde. Sie wurde auch form- und fristgerecht erhoben. Die Beschränkung auf den Rechtsfolgenausspruch erweist sich ebenfalls als zulässig, da das Urteil jedenfalls noch ausreichende tatsächliche Feststellungen enthält um den Schuldspruch zu tragen. Auch wurde durch die Beschränkung auf die gesamte Rechtsfolgenentscheidung beachtet, dass wegen der Wechselwirkung von Bußgeld und Fahrverbot die Nichtverhängung des Fahrverbots nicht isoliert zum Gegenstand der Rechtsbeschwerde gemacht werden kann (vgl. Senat, Beschl. v. 10.11.2004 – 1 Ss 94/[…]


Können wir Ihnen helfen? Kontaktieren Sie uns!

Stellen Sie hier Ihre Anfrage oder rufen Sie uns an: 02732 791079

ANFRAGE FORMULAR (V1)

Art der Anfrage

Bitte wählen Sie zunächst die Art Ihrer Anfrage, damit wir Ihnen so schnell und kompetent wie möglich weiterhelfen können.
(*) Bitte beachten, dass eine Beratung und eine qualifizierte Rechtsauskunft leider nur kostenpflichtig erfolgen kann. Wir informieren Sie vorab über anfallende Kosten, selbstverständlich können Sie das Angebot vor einer Beratung kostenfrei zurückweisen.
Wird gesendet

Ebenfalls interessante Urteile und Beiträge

Rechtsgebiete

Monatsarchiv