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Rechtsanwälte Kotz GbR

Anlassbeurteilung – Entfernung aus Personalakte

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ArbG Berlin-Brandenburg, Az.: 10 Sa 98/16, Urteil vom 02.06.2016

I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 17. Dezember 2015 – 58 Ca 17962/14 wird zurückgewiesen.

II. Die Kosten der Berufung trägt die Beklagte.

III. Der Wert des Berufungsverfahrens wird auf 2.300,00 EUR festgesetzt.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Entfernung einer dienstlichen Beurteilung aus der Personalakte der Klägerin.

Die Klägerin ist 40 Jahre alt (geb. … 1975) und ist bei der Beklagten seit dem 1. September 1992 zunächst bis zum 22. März 1996 im Rahmen einer Ausbildung zur Sozialversicherungsfachangestellten und danach bis 30. November 1998 als Zuarbeiterin, bis zum 2. Mai 1999 in der Einweisung zur Bearbeiterin und seit dem 3. Mai 1999 als Bearbeiterin beschäftigt. Die Klägerin ist derzeit in der Entgeltgruppe E 9 in Teilzeit mit 29,25 Wochenstunden und einem Bruttomonatseinkommen von 2.625,– EUR beschäftigt. Vom 1. April 2014 bis 30. September 2014 arbeitete die Klägerin in Vollzeit.

Als Bearbeiterin war die Klägerin unter anderem für folgende Aufgaben zuständig:

– Hinzuverdienst(nach)prüfung gemäß §§ 34 und 96a SGB VI

– Weitergewährung befristeter Renten wegen Erwerbsminderung und Nachzahlungen gemäß §§ 207 und 282 SGB VI

– Erstellung der Sachstandsvorlagen bei Änderungen in Versicherungs- oder Rentenkonten, die zu einem Korrekturverfahren nach §§ 45, 48 SGB X führen sowie deren spätere Bearbeitung

Symbolfoto: Kzenon/Bigstock

Vom 1. Juli 2006 bis 31. August 2014 war die Klägerin im Team 13 des Dezernats 5004 beschäftigt. Teamleiterin und unmittelbare Vorgesetzte der Klägerin war Frau Christine Sch.. Die Vorgesetzte von Frau Sch. ist die Bereichsmanagerin Martina W., die neben dem Team 13 für zwei weitere Teams verantwortlich ist. Dezernatsmanagerin ist im Dezernat 5004 Frau Regina M.. Zusätzlich gehören zur Dezernatsleitung die Dezernentin I Elke Sch. und die Dezernentin II Janette Mc.. Auf Vorgesetztenebene besteht bei der Beklagten eine Geburtstagszuständigkeit, so dass die Vorgesetzten Vorgänge aller Bearbeiterinnen und Bearbeiter und nicht nur einzelner erhalten.

Von den von de[…]


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