Oberlandesgericht Celle
Az.: 13 U 16/00
Verkündet am 20. Juli 2000
Vorinstanz: LG Verden – Az.: 4 O 312/99
Im Namen des Volkes
Urteil
Der 13. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle hat auf die mündliche Verhandlung vom 4. Juli 2000 für Recht erkannt:
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Verden vom 13. Dezember 1999 teilweise geändert und die Beklagte zusätzlich verurteilt, es bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 500.000 DM, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten zu unterlassen, in Bezug auf Werkverträge im Zusammenhang mit Türöffnungen, Einbruchsschadensbeseitigung, Schließanlagen, Tresoren und Funkalarmanlagen die nachfolgenden oder inhaltsgleichen Klauseln in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu verwenden – ausgenommen gegenüber einer Person, die bei Abschluss des Vertrages in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handelt (Unternehmer):
6. Dem Auftragnehmer muss eine Beseitigung der evtl. Mängel ermöglicht werden.
7. Alle eingebauten Produkte bleiben bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum des Auftragnehmers.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Beschwer: unter 60.000 DM.
Entscheidungsgründe
Die Berufung ist begründet. Die von der Beklagten verwendeten Klauseln in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen Nr. 6 und Nr. 7, die allein den Gegenstand des Berufungsverfahrens bilden, sind wegen Verstoßes gegen §§ 9, 11 AGB-Gesetz nichtig.
I. Klausel Nr. 6
Die angegriffene Klausel Nr. 6 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten, nach der dem Auftragnehmer eine Beseitigung der eventuellen Mängel ermöglicht werden muss, ist gemäß § 11 Nr. 10 b AGB-Gesetz unwirksam.
Nach dieser Vorschrift ist in Allgemeinen Geschäftsbedingungen eine Bestimmung unwirksam, durch die bei Verträgen über Lieferungen neu hergestellter Sachen und Leistungen die Gewährleistungsansprüche gegen den Verwender insgesamt oder bezüglich einzel[…]