LG Detmold – Az.: 10 S 173/13 – Beschluss vom 05.02.2014
Gründe
Die Kammer weist die Parteien darauf hin, dass beabsichtigt ist, die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil sie einstimmig davon überzeugt ist, dass die Berufung nach dem Vorbringen in der Berufungsbegründung aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, die Sache keine grundsätzliche Bedeutung hat, eine Entscheidung zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nicht erforderlich ist und eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
I.
Die Ausführungen in der Berufungsbegründung führen nicht zu einer anderen Beurteilung.
Es ist nicht ersichtlich, dass die angefochtene Entscheidung auf einer Rechtsverletzung beruht (§ 546 ZPO) oder nach § 529 ZPO zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen (§ 513 Abs. 1 ZPO).
II.
Zutreffend hat das Amtsgericht angenommen, dass der Klägerin gegen den Beklagten ein Anspruch auf Zahlung von 2.252,83 € aus §§ 116 VVG, 426 BGB zusteht.
1.
Im Außenverhältnis gegenüber dem Geschädigten … hafteten die Parteien für die Schäden aufgrund des Verkehrsunfalls vom 25.12.2010 als Gesamtschuldner, wobei sich die Haftung des Beklagten aus § 18 StVG und die Haftung der Klägerin aus § 115 VVG ergibt.
2.
Im Verhältnis der Parteien untereinander haftet der Beklagte aber nach § 116 Abs 1 S. 2 i.V.m. § 28 Abs. 2 VVG allein, wie das Amtsgericht im Ergebnis zutreffend festgestellt hat.
a.
Zwar ist der Berufung zuzugeben, dass die Argumentation des Amtsgerichts, dass zumindest von grober Fahrlässigkeit des Beklagten auszugehen ist, an diesem Punkt recht knapp ist. Denn im Fall einer grob fahrlässigen Obliegenheitsverletzung ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Im vorliegenden Fall ist aber auch nach Auffassung der Kammer jedenfalls aufgrund der Vielzahl und der Schwere der Verstöße sowie des Verschuldensgrades des Beklagten, der jedenfalls an die Grenze des Vorsatzes heranreicht, eine Haftungskürzung auf 100 % gerechtfertigt. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Beklagte im Zustand absoluter Fahruntüchtigkeit und ohne in Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis zu sein, das Fahrzeug des Geschädigten G. entwendet hat, sodann unter anderem an das parkende Fahrzeug des Geschädigten … gefahren ist, wobei der hier streitgegenständliche Sachsch[…]