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Rechtsanwälte Kotz GbR

Fahrtenbuchauflage – Unangemessenheit

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VG Chemnitz, Az.: 2 K 716/16, Urteil vom 04.01.2019

Ziffer 3 des Bescheides des Landratsamtes Vogtlandkreis vom 15. Mai 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides des Landesamtes für Straßenbau und Verkehr vom 11. März 2016 wird aufgehoben, soweit angeordnet wird, dass in das Fahrtenbuch der km-Stand Fahrt-Beginn und der km-Stand Fahrt-Ende einzutragen sind.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in selbiger Höhe leistet.

Der Antrag, die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären, wird abgelehnt.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über das Vorliegen der Voraussetzungen einer Fahrtenbuchauflage und deren Verhältnismäßigkeit.

Der Kläger befuhr, eigenen Angaben zufolge, am 19. Januar 2014 um 19.35 Uhr mit dem PKW Daimler Benz, amtliches Kennzeichen …, dessen Halter er war und ist, die Bundesstraße B 191 in Celle-Hornsdorf, Fahrtrichtung Eschede außerhalb der geschlossenen Ortschaft. Er überschritt die dort zulässige Höchstgeschwindigkeit von 70 km/h um mindestens 34 km/h. Die Geschwindigkeitsmessung erfolgte durch eine stationäre Geschwindigkeitsmessanlage des Herstellers ROBOT Visual Systems GmbH, Monheim vom Typ Traffiphot S (TPH-S) mit Digitalkamera ROBOT SmartCamera IV.

Symbolfoto: Saklakova/Bigstock

Unter dem 28. Januar 2014 versandte der Landrat des Landkreises Celle an den Kläger eine Anhörung, mit der dem Kläger „als Halter und Fahrer“ eine Ordnungswidrigkeit gemäß § 41 Abs. 1 i. V. m. Anlage 2, § 49 StVO, § 24 StVG; 11.3.6 BKat (Gemeinde 00029229) vorgeworfen wurde. Dem Kläger wurde Gelegenheit gegeben, zum Vorwurf Stellung zu nehmen und er wurde unter Hinweis auf § 111 OwiG aufgefordert, Angaben zur Person zu machen. Ferner enthielt das Schreiben eine an den Kläger gerichtete Aufforderung, als Zeuge den Fahrzeugführer mitzuteilen, wenn er selbst als solcher nicht in Betracht komme. Neben den Belehrungen nach § 46 Abs. 1 OwiG i. V. m. § 52 ff. StP[…]


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