LG Kiel – Az.: 8 O 106/16 – Urteil vom 16.03.2018
1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 7.653,69 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz auf 4.309,89 € für die Zeit vom 16.1.2016 bis 8.3.2016 und auf 7.653,79 € seit dem 9.3.2016 sowie ein Schmerzensgeld in Höhe von 600,00 € nebst Zinsen in Höhe von Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz auf 500,00 € vom 16.1.2016 bis 8.3.2016 und auf 600,00 € seit dem 9.3.2016 zu zahlen sowie den Kläger von der Forderung seiner Prozessbevollmächtigten auf vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 376,52 € freizustellen.
2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
3. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger 7 % und die Beklagten 93 %.
4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Der Kläger darf die Vollstreckung seitens der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn die Beklagten nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 11 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.
Tatbestand
Der Kläger macht Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche aus einem Verkehrsunfall geltend.
Am 27.12.2015 gegen 21.30 Uhr ereignete sich in der Teichstraße in Westerrade ein Verkehrsunfall, an dem der Kläger mit seinem Pkw Chrysler mit dem amtlichen Kennzeichen xxx – Erstzulassung 18.04.2011 – sowie der Beklagte zu 1) mit seinem bei der Beklagten zu 2) haftpflichtversicherten Pkw VW Golf IV mit dem amtlichen Kennzeichen xxx beteiligt waren.
Der Kläger befuhr an diesem Tag mit seinem Pkw die K95 von Schieren nach Westerrade. Ungefähr 500 m vor dem Ortseingang Westerrade schloss der Beklagte zu 1) auf den vor ihm fahrenden Pkw des Klägers auf. Der Kläger bog in Westerrade nach links in die Teichstraße ein, der Beklagte zu 1) ebenfalls. In der Teichstraße fuhr der Kläger an den rechten Fahrbahnrand und hielt an. Der Beklagte zu 1) zögerte zunächst, den Kläger zu überholen. Nachdem der Beklagte zu 1) das klägerische Fahrzeug schließlich überholt hatte, verringerte der Beklagte zu 1) seine Geschwindigkeit und der Kläger fuhr mit seinem Fahrzeug auf das Fahrzeug des Beklagten zu 1) auf. Die Einzelheiten, wie es zu dieser Kollision kam, ist zwischen den Parteien streitig. Der Unfall wurde polizeilich aufgenommen.
Am Pkw des Klägers wurde durch den Unfall die v[…]