OLG Hamm – Az.: 24 U 146/18 – Urteil vom 17.10.2019
Auf die Berufung des Klägers wird das am 23.10.2018 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Hagen abgeändert:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 34.939,71 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20.06.2017 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Gründe
I.
Der Kläger begehrt von der Beklagten Schadensersatz aus einem Brandereignis vom 16.02.2017.
Der Ehemann der Beklagten, Herr E, übertrug der Beklagten am 25.11.2013 mit notariellem Vertrag des Notars Dr. M, Urkundenrolle-Nr. XX/2013, das Eigentum an dem Grundstück I 2 in K (im Folgenden: Grundstück der Beklagten). Mit Anfechtungsbescheid vom 04.05.2016 focht das Finanzamt Iserlohn gegenüber der Beklagten die durch den Ehemann am 25.11.2013 vorgenommene Verfügung an.
Das Grundstück der Beklagten befindet sich im Ortsteil F, der mit Einfamilienhäusern sowie gewerblich genutzten Immobilien bebaut ist; es handelt sich um ein Industrie- und Wohngebiet. Auf dem Grundstück der Beklagten befand sich ein Holzunterstand, der direkt an der Grenze zum vom Kläger genutzten Grundstück errichtet war. Der 7 m x 3,50 m x 2,5 m große Holzunterstand grenzte direkt an die Doppelgarage auf dem vom Kläger genutzten Grundstück, Flur #, Flurstücke *, ** in der Straße U in K.
Am 15.02.2017 nahm der Sohn der Beklagten bis etwa 13:00 Uhr Holzarbeiten mit einer Kreissäge in der unmittelbaren Nähe zum Holzunterstand auf dem Grundstück der Beklagten vor. Nach Abschluss der Arbeiten zog er das Stromkabel an der Außensteckdose des Hauses der Beklagten heraus.
Am 16.02.2017 gegen 2:00 Uhr kam es zu einem Brand an dem auf der Grundstücksgrenze liegenden Holzunterstand. Beim Eintreffen der Polizeibeamten brannte der Holzunterstand und das Feuer drohte, auf die Doppelgarage des vom Kläger genutzten Grundstücks überzuspringen. Um Zugang zum Grundstück zu erhalten, bog die Feuerwehr den um das vom Kläger genutzte Grundstück verlaufenden Zaun auf einer Seite auf und entfernte ein Zaunelement von der Zufahrtseite. Die Feuerwehr versuchte zudem, das Garagentor der auf […]