Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken
Az.: 2 UF 87/05
Urteil vom 12.05.2006
Vorinstanz: AG Ludwigshafen am Rhein, Az.: 5 a F 518/04
In dem Rechtsstreit wegen Ansprüchen aus vertraglicher Vereinbarung, hat der 2. Zivilsenat des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken als Familiengericht auf die mündliche Verhandlung vom 28. April 2006 für Recht erkannt:
I. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts – Familiengericht – Ludwigshafen am Rhein vom 25. Februar 2005 teilweise geändert und insgesamt neu gefasst:
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin
· 3 100,00 EUR sowie
· ab Mai 2006 monatlich 100,00 EUR, zahlbar jeweils bis zum 15. eines Monats,
zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
II. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
III. Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin ¼ und der Beklagte ¾ zu tragen.
IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
V. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe:
I.
Die Parteien streiten über die Verpflichtung des Beklagten zur Zahlung eines monatlichen Betrages für die Betreuung des gemeinsamen Hundes durch die Klägerin.
Sie waren miteinander verheiratet. Anlässlich ihrer Trennung unterzeichneten beide Parteien unter dem 13. September 2002 folgende Vereinbarung:
„Ich, A… F…, verpflichte mich für unseren gemeinsamen Hund Angie bis zu deren Ableben einen monatlichen Pauschalbetrag in Höhe von 100,00 EUR an A… B… zu zahlen.
Die Zahlung erfolgt ab dem Zeitpunkt, ab dem Angie bei A… B… untergebracht ist, bis zum Tod des Tieres.
Die Zahlung erfolgt monatlich zum 15., ab 01.11.2002.“
Die Klägerin begehrt mit ihrer im Juni 2004 eingereichten Klage die Verurteilung des Beklagten zur Zahlung des monatlichen Betrages von 100,00 EUR ab November 2002 und hat entsprechenden Zahlungsantrag gestellt.
Der Beklagte hat Klageabweisung beantragt und vorgetragen, bis einschließlich November 2003 sei er der eingegangenen Zahlungsverpflicht[…]