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Rechtsanwälte Kotz GbR

Hausratversicherung – Nachweis eines Einbruchdiebstahls bei einem Zahlenschloss

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LG Frankfurt –  Az.: 2/8 O 154/13 –  Urteil vom 22.11.2013

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Klägerin unterhält bei der Beklagten eine Hausratsversicherung betreffend ein von ihr gemeinsam mit ihrem Lebensgefährten und ihren zwei Kindern bewohntes Reihenhaus in F. Die Eingangstür des Reihenhauses ist durch ein Zahlenschloss gesichert.

Am 07.11.2011 verließ die Klägerin gegen 07:00 Uhr das Haus. Die beiden Kinder verließen gegen 07:30 Uhr und der Lebensgefährte der Klägerin gegen 08:15 Uhr das Haus. Nachdem die Kinder der Klägerin um ca. 18:45 Uhr wieder nach Nutzung des Zahlenschlosses zur Öffnung der Eingangstür das Haus betraten, fanden sie den ersten und zweiten Stock des Hauses stark verwüstet vor. Die herbeigerufene Polizei führte eine Spurensuche durch. Hierbei wurden Fragmente von Handschuhspuren an verschiedenen, durchsuchten und aufgebrochenen Gegenständen und Mobiliar vorgefunden. An keinem möglichen Eingang konnten Spuren eines gewaltsamen Eindringens ausgemacht werden. Bei Inaugenscheinnahme des Zahlencodefeldes am Hauseingang wurden keine Spuren festgestellt.

Gegen 22.00 Uhr erhielt die Tochter der Klägerin von einem Bekannten eine SMS mit dem Wortlaut „Hahaha”. Der Bekannte der Tochter wurde polizeilich vernommen. Auf das auszugsweise vorgelegte Vernehmungsprotokoll (Anlage B 4, Bl. 91 d. A.) wird Bezug genommen.

Die Beklagte lehnt eine Schadensregulierung aus der Hausratversicherung ab.

Die Klägerin behauptet, in der Zeit der Abwesenheit der Familie habe sich ein Einbruchdiebstahl in ihrem Haus ereignete. Die Täter seien durch eine Manipulation des Zahlenschlosses in das Haus gelangt. Dabei seien Wertgegenstände im Gesamtwert von ca. € 17.000,00 entwendet worden. Auf die Aufstellung auf Seite 3 bis 5 der Klageschrift (Bl. 3 ff. d. A.) wird insoweit Bezug genommen.

Von dem erst im Sommer 2011 eingebauten Zahlenschloss der Haustür würden nur die Bewohner des Hauses den Zugangscode kennen. Keiner der Bewohner des Hauses habe den Zahlencode an Dritte weitergegeben.


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