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Rechtsanwälte Kotz GbR

Gebrauchtwagenankauf – gutgläubiger Erwerb bei Kettenkaufverträgen

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OLG Hamm, Az.: I-5 U 25/16, Urteil vom 01.12.2016

Die Berufung der Klägerin gegen das am 28.01.2016 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Paderborn wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens nach einem Streitwert von 10.000,00 Euro.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar; das angefochtene Urteil ist nunmehr ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
A.

Die Parteien beanspruchen jeweils das Eigentumsrecht an einem Pkw I D 1.8, FIN: SHHFK…AU….

Die Klägerin betreibt ein Autohaus. Seit Anfang Juli 2014 war bei ihr ein Herr S als Mitarbeiter beschäftigt. Als solcher führte er mit dem Zeugen F ein Verkaufsgespräch über den Ankauf des streitgegenständlichen Pkw. Am 29.07.2014 holte S auch das Fahrzeug nebst Papieren und einem Schlüssel bei dem Zeugen F ab. Der Zeuge F behielt den Zweitschlüssel, wobei die Umstände streitig sind. Unter dem 28.08.2014 unterzeichneten ein Mitarbeiter der Klägerin und der Zeuge F einen Vertrag über den Ankauf des streitgegenständlichen PKW (Bl. 7) zum Preis von 10.000,00 Euro.

Unter dem 04.09.2014 unterzeichneten S und die Firma J ebenfalls einen Vertrag über den Ankauf des streitgegenständlichen Pkw (vgl. Bl. 8). Dabei trat S unter eigenem Namen und eigener Adresse als Verkäufer auf. Es wurde ein Kaufpreis von 7.000,00 Euro vereinbart. S übergab den Pkw, Papiere und Schlüssel an die Firma J. In den Fahrzeugpapieren war noch der Zeuge F als Halter eingetragen.

Mitte September 2014 führten der Zeuge X2, ein Mitarbeiter der Klägerin, und der Zeuge F ein Telefonat über die Auszahlung des Kaufpreises für den I D, welcher sodann am 01.10.2014 angewiesen wurde.

Foto: lovelyday12/Bigstock

Unter dem 08.10.2014 unterzeichneten die Beklagte und die Firma J, Inh. D E-T, einen „Kaufvertrag“ betreffend den streitgegenständlichen PKW (vgl. Bl. 27). In diesem Vertrag wurde ein Kaufpreis von 8.400,00 Euro vereinbart, der bar gezahlt wurde. Das Fahrzeug wurde der Beklagten übergeben.

Mit Schreiben vom 01.10.2014 gerichtet an die Klägerin nahm Rechtsanwalt X22 aus C2 für S eine „Selbstanzeige“ wegen einer Unterschlagung des st[…]


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