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Verkehrsunfall – Mitverschuldensfragen – Teil 2

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Bei Verkehrsunfällen ist es häufig so, dass die Verschuldensfrage nicht immer eindeutig ist und sich beide Verkehrsteilnehmer unter Umständen verkehrswidrig Verhalten haben. Es stellt sich dann die Frage, wie die unterschiedlichen Verschuldensbeiträge zu werten sind. Im nachfolgenden werden alltägliche Verkehrsunfälle mit den jeweiligen Haftungsquoten dargestellt.
Gegenfahrbahn:
1. Gerät ein Kraftfahrer mit seinem Fahrzeug ohne ersichtlichen Grund auf die Gegenfahrbahn und stößt mit einem entgegenkommenden Fahrzeug zusammen, haftet er zu 100 %.
2. Muss ein Motorradfahrer vor einem plötzlich und unerwartet seine Fahrbahn verkehrsordnungswidrig kreuzenden Fahrzeug nach links auf die Gegenfahrbahn ausweichen und streift er dort ein entgegenkommendes Fahrzeug, trifft ihn keine Haftung.
Hindernis:
1. Schleudert ein vorausfahrendes Fahrzeug auf einer Autobahn einen faustgroßen Stein hoch, so haftet der Halter des vorausfahrenden Fahrzeugs zu 100 % für den Schaden am nachfolgenden Fahrzeug. Der Unabwendbarkeitsnachweis ist bei einem faustgroßen Stein nicht gegeben. Der vorausfahrende Fahrzeugführer hätte ausweichen können.
2. Überholt ein die zulässige Höchstgeschwindigkeit überschreitender Kraftfahrer ein anderes Fahrzeug, haftet er für die Lackschäden die an diesem Fahrzeug durch hochgeschleuderte/n Rollsplitt, Steine etc., entstehen.
Kinder:
Fährt ein Fahrzeugführer an einer Gruppe von Kindern vorbei, die auf dem Gehweg oder Seitenstreifen stehen, so hat er seine Geschwindigkeit auch dann auf 20-25 km/h herabzusetzen, wenn eine Geschwindigkeit von 50 km/h zugelassen ist. Fährt der Fahrzeugführer schneller als 20-25 km/h hat er einen Unfall mit einem auf die Fahrbahn laufenden Kind schuldhaft mitverursacht.
Kreisverkehr:
Das Rechtsfahrgebot gilt auch im einspurigen Kreisverkehr. Es bezweckt hier die Verminderung der Geschwindigkeit durch die Kurvenfahrt und schützt insoweit den von rechts einfahrenden Verkehr. Ein verkehrswidriges Fahren im Kreisverkehr führt zu einer Erhöhung der Haftungsquote auf 75 % bei einem unaufgeklärten Unfallhergang.
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