Oberlandesgericht Naumburg – Az.: 10 U 37/13 – Urteil vom 16.06.2014
1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil der 11. Zivilkammer des Landgerichts Magdeburg vom 11. Juni 2013, Aktenzeichen 11 O 259/12, abgeändert und die Beklagte verurteilt, an den Kläger 8.750 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 21. Januar 2012 zu zahlen.
2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
5. Der Gegenstandswert für das Berufungsverfahren beträgt 8.750 €.
Gründe
I.
Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß §§ 540 Abs. 2, 313 a Abs. 1 Satz 1 ZPO, 26 Nr. 8 EGZPO abgesehen.
II.
Die zulässige Berufung hat Erfolg. Dem Kläger steht gegen die Beklagte aus dem zwischen den Parteien zustande gekommenen Darlehensvertrag ein Anspruch auf Rückzahlung des Darlehens in Höhe von 8.750 € gemäß § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB zu.
1. Die Klage ist zulässig. Insbesondere ist hier der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten eröffnet. Der Zuständigkeit des angerufenen Gerichts steht die Vereinbarung der Parteien in § 17 Satz 1 des Gesellschaftsvertrages der S. GmbH vom 08. Oktober 2009 nicht entgegen. Hiernach soll zwar über alle Streitigkeiten zwischen den Gesellschaftern aus dem Gesellschaftsverhältnis unter Ausschluss des ordentlichen Rechtsweges ein Schiedsgericht entscheiden. Unstreitig sind auch beide Parteien des Rechtsstreits Gesellschafter der S. GmbH.
Der Darlehensrückzahlungsanspruch des Klägers gegen die Beklagte ist aber keine Forderung aus dem Gesellschaftsverhältnis. Die Ansicht der Beklagten, das Berufungsgericht sei an die gegenteilige Auslegung des Landgerichts gebunden, geht fehl. Das Berufungsgericht hat die erstinstanzliche Auslegung einer Individualvereinbarung gemäß §§ 513 Abs. 1, 546 ZPO auf der Grundlage der nach § 529 ZPO maßgeblichen Tatsachen vielmehr in vollem Umfang darauf zu überprüfen, ob die Auslegung überzeugt und hält es – wie hier – die erstinstanzliche Auslegung nicht für eine sachlich überzeugende Auslegung, muss es die Auslegung, die es als Grundlage einer sachgerechten Entscheidung des Einzelfalles für geboten hält, selbst vorzunehmen (BGH, Urteil vom 14.07.2004, Aktenzeichen: VIII ZR 164/03, zitiert nach juris).
Hiernach ist gemäß §§ 133, 157 BGB die Klausel in dem Gesellschaftsvertrag, über alle Streitigkeiten zwischen den Gesellschaftern aus dem Gesellschaftsverhältnis […]