Oberlandesgericht Frankfurt/Main
Az: 11 U 39/07
Urteil vom 13.05.2008
G r ü n d e
I.
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit der von der Beklagten ausgesprochenen Kündigung eines Vertragshändlervertrages zum 31.1.2007 sowie um eine Schadensersatzverpflichtung der Beklagten aus Anlass dieser Kündigung.
Die Klägerin war seit 1977 als A-Vertragshändlerin tätig. Die Streithelferin importiert A-Fahrzeuge nach Deutschland. Sie ist mit der Beklagten als sogenannter Primärhändlerin durch einen Vertragshändlervertrag verbunden. Die Beklagte hat mit verschiedenen Sekundärhändlern, darunter auch mit der Klägerin, Vertragshändlerverträge geschlossen. Mit Schreiben vom 20.1.2006 (Bl. 48 d.A.) kündigte die Beklagte „im Zuge der Neustrukturierung des A-Vertriebsnetzes“ den Vertrag mit der Klägerin binnen Jahresfrist. Mit Schreiben der Streithelferin vom 11.1.2006 informierte diese die Klägerin darüber, dass das bisherige zweistufige Händlernetz aufgelöst und durch ein einstufiges Netz ersetzt werde. Eine Einbindung der Klägerin in das neue Netz sei nicht vorgesehen (Bl. 49 f. d.A.).
Wegen des übrigen unstreitigen Sachverhalts und des Vorbringens der Parteien in erster Instanz wird gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auf das angefochtene Urteil (Bl. 296 ff. d.A.) Bezug genommen.
Das Landgericht hat mit dem angefochtenen Urteil vom 2.5.2007 festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin den Schaden zu ersetzen, der ihr aus der von der Beklagten mit Schreiben vom 20. Januar 2006 ausgesprochenen Kündigung des zwischen den Parteien bestehenden Vertragshändlervertrages vom 29.4./3.5.2004 bis zum 31.1.2008 entstehen wird.
Die Entscheidung ist im Wesentlichen damit begründet, dass die Beklagte die Voraussetzungen für eine einjährige befristete Kündigung, wie sie der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) in seinem Urteil vom 7.9.2006 – C 125/05 (GRUR Int. 2007, 226) – formuliert hat, nicht dargetan habe. Die Kündigung sei darum erst am 31.1.2008 wirksam geworden. Wegen der weitergehenden Einzelheiten wird auf das angefochtene Urteil verwiesen.
Hiergegen richten sich die Berufungen der Beklagten und der Streithelferin, zu deren Begründung sie vortragen:
Das Landgericht habe die Anforderungen an die Darlegungs- und Beweislast übersp[…]