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Falsche Verdächtigung – erforderliche Tatsachenfeststellungen

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OLG Thüringen, Az.: 1 OLG 121 Ss 70/16, Beschluss vom 01.12.2016

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Erfurt vom 25.04.2016 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten der Revision – an eine andere Strafkammer des Landgerichts Erfurt zurückverwiesen.
Gründe
I.

Durch Urteil des Amtsgerichts Erfurt vom 07.09.2015 wurde der Angeklagte vom Tatvorwurf der falschen Verdächtigung gemäß § 164 Abs. 1 StGB freigesprochen. Auf die Berufung der Staatsanwaltschaft hat das Landgericht Erfurt dieses Urteil am 25.04.2016 aufgehoben und den Angeklagten wegen falscher Verdächtigung zu einer Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu je 20 € verurteilt sowie Ratenzahlung bewilligt.

Gegen dieses Urteil hat der Angeklagte mit Verteidigerschriftsatz vom 28.04.2016 Revision eingelegt und diese mit Schriftsatz vom 28.06.2016, nach am 01.06.2016 erfolgter Urteilszustellung an den Verteidiger, mit der näher ausgeführten Sachrüge begründet.

Die Thüringer Generalstaatsanwaltschaft hat mit Vorlage der Sache an den Senat beantragt, die Revision als offensichtlich unbegründet zu verwerfen.

II.

Die zulässig eingelegte Revision hat in der Sache (vorläufigen) Erfolg.

Der Schuldspruch wegen falscher Verdächtigung gemäß § 164 Abs. 1 StGB wird von den Feststellungen des angefochtenen Urteils nicht getragen.

Ausweislich der Sachverhaltsschilderung unter Ziff. III. der Urteilsgründe hat das Landgericht folgende Feststellungen zum Tatgeschehen getroffen:

„Mit Strafanzeige vom 11.03.2015, eingegangen bei der Staatsanwaltschaft Erfurt am 16.03.2015, bezichtigte der Angeklagte die Verantwortlichen des … . in Erfurt sowie den Verantwortlichen der Internetseite ‚www.___‘ …, ihn zu Unrecht als Gewalttäter und mehrfach vorbestraften Gewalttäter bezeichnet zu haben. Dem Angeklagten war zum Zeitpunkt der Verdächtigung bekannt, dass er mehrfach rechtskräftig vorbestraft ist und sich darunter vier rechtskräftige Vorstrafen wegen Körperverletzungsdelikten befinden. Die bewusst falsche Tatsachenbehauptung unterbreitete der Angeklagte in der Absicht, Ermittlungen gegen die Verantwortlichen des M… e.V. und den Verantwortlichen der Internetseite ‚www.___.net‘ C. H… auszulösen.

Mit Verfügung vom 21.04.2015 hat die Staatsanwaltschaft Erfurt von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens gegen den … . und den Verantwortlichen der Internetseite ‚www. … gemäß § 152 Abs. 2 StPO abgesehen. Das von dem zum Angeklagten aus A[…]


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