Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg – Az.: 4 S 1042/20 – Beschluss vom 27.04.2020
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 6. April 2020 – 3 K 4884/19 – wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 33.065,40 EUR festgesetzt.
Gründe
Die nach § 146 Abs. 1 VwGO statthafte und auch sonst zulässige Beschwerde des Antragstellers hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat dessen Antrag abgelehnt, im Wege der einstweiligen Anordnung den Eintritt in den Ruhestand hinauszuschieben. Die in der Beschwerdebegründung innerhalb der Frist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat grundsätzlich beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), geben zu einer Änderung der Entscheidung keinen Anlass.
1. Das Verwaltungsgericht ist entgegen der Auffassung des Antragstellers von den zutreffenden Maßstäben ausgegangen.
Nach § 39 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LBG kann der Eintritt in den Ruhestand wegen Erreichens der Altersgrenze auf Antrag der Beamtinnen und Beamten auf Lebenszeit jeweils bis zu einem Jahr, jedoch nicht länger als bis zu dem Ablauf des Monats, in dem die Beamtin oder der Beamte das 70. Lebensjahr vollendet, hinaus geschoben werden, wenn dies im dienstlichen Interesse liegt. Nicht einschlägig ist im Falle des Antragstellers die Modifikation der Regelung durch Art. 62 § 3 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes zur Reform des öffentlichen Dienstrechts (Dienstrechtsreformgesetz – DRG). Danach ist § 39 LBG mit der Maßgabe anzuwenden, dass einem Antrag vor dem 01.01.1953 geborener Beamtinnen oder Beamten auf Hinausschiebung des Eintritts in den Ruhestand bis zu dem Ablauf des Monats, in dem das 68. Lebensjahr vollendet wird, stattzugeben ist, soweit dienstliche Interessen nicht entgegenstehen. Während diese Gruppe einen Regelanspruch auf Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand hat (vgl. die Senatsbeschlüsse vom 28.06.2018 – 4 S 1359/18 – und vom 31.03.2015 – 4 S 630/15 -), ist ein solcher Anspruch nach § 39 LBG (in nicht modifizierter Fassung) die begründungsbedürftige Ausnahme (vgl. teils zu § 53 BBG, teils zu den jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften Nds. OVG, Beschluss vom 17.09.2019 – 5 ME 155/19 -, Juris Rn. 24; OVG Schl.-Hol., Beschluss vom 24.01.2018 – 2 MB 35/17 -, Juris Rn. 5, 16; OVG Rh.-Pf., Beschluss vom 17.07.2017 – 2 B 11273/17 -, Juris Rn. 17; OVG NRW, Beschluss vom 12.09.2013 – 6 B 1065/13 -, Juris Rn. 22; VG Arnsberg[…]