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Zugangsverhinderung einer Kündigung durch Manipulieren des Namensschildes

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ArbG Hamburg – Az.: 4 Ca 300/20 – Teilurteil vom 11.03.2021

1. Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis nicht durch die von der Beklagten ausgesprochene ordentliche Kündigung vom 31.08.2020 (in Gestalt zweier Ausfertigungen, jeweils datiert auf denselben Tag) nicht zum 30.04.2021 aufgelöst werden wird.

2. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger entsprechend seinem Arbeitsvertrag vom 12.04.2019 zu unveränderten Bedingungen als Personalleiter bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Anträge zu 1 und 2 aus der Klageschrift weiter zu beschäftigen.

3. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger ein qualifiziertes Zwischenzeugnis zu erteilen, das sich auf Art und Dauer sowie Leistung und Verhalten im Arbeitsverhältnis erstreckt.

4. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger

a) Auskunft zu erteilen über die Höhe des Handelsgewinns der Beklagten für das Geschäftsjahr 2019, welcher sich nach dem Betriebsergebnis laut Prüfungsbericht des Abschlussprüfers zuzüglich Gewinnanteil HBG, Tantiemen, gewährte Skonti und Firmenwert-AFA abzüglich Skonti-, Delkredere- und Zentralregulierungserträgen errechnet,

b) über den Handelsgewinn der Beklagten für das Jahr 2019, welcher sich nach dem Betriebsergebnis laut Prüfungsbericht des Abschlussprüfers zuzüglich Gewinnanteil HBG, Tantiemen, gewährte Skonti und Firmenwert-AFA abzüglich Skonti-, Delkredere- und Zentralregulierungserträgen errechnet, einen Buchauszug zu erteilen.

5. Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis auch nicht durch die von der Beklagten ausgesprochene außerordentliche fristlose Kündigung vom 29.09.2020 aufgelöst worden ist.

6. Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis auch nicht durch die von der Beklagten ausgesprochene hilfsweise ordentliche Kündigung vom 30.09.2020 aufgelöst werden wird.

7. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 63.218,35 € brutto abzüglich gezahlten Arbeitslosengeldes in Höhe von 4.466,88 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz auf 12.643,67 € brutto seit dem 01.11.2020, auf 12.643,67 € brutto seit dem 01.12.2020, auf 12.643,67 € brutto seit dem 01.01.2021, auf 12.643,67 € brutto abzüglich gezahlten Arbeitslosengeldes in Höhe von 2.233,44 € seit dem 01.02.2021 sowie auf 12.643,67 € brutto abzüglich gezahlten Arbeitslosengeldes in Höhe von 2.233,44 € seit dem 01.03.2021 zu zahlen.

8. Es wird festgestellt, dass das […]


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