Infos zur Lohnfortzahlung oder Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall.
Die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall ist ein enorm wichtiger Bestandteil eines Arbeitsvertrages, da letztlich kein Arbeitnehmer vor einer Krankheit gefeit ist. Auf der Grundlage des § 3 Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) hat der Arbeitnehmer auch einen Anspruch auf eine derartige Fortzahlung, welche jedoch an gewisse Grundvoraussetzungen und Bedingungen geknüpft ist. Überdies ist es auch immens wichtig zu wissen, was genau der § 3 überhaupt besagt.
§ 3 Abs. 1 EFZG:
„Wird ein Arbeitnehmer durch Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit an seiner Arbeitsleistung verhindert, ohne daß ihn ein Verschulden trifft, so hat er Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall durch den Arbeitgeber für die Zeit der Arbeitsunfähigkeit bis zur Dauer von sechs Wochen. …“
Der Anspruch
Im § 3 Satz 1 Arbeitsrecht wird ausgeführt, dass ein Arbeitnehmer im Fall einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit, einen entsprechenden Anspruch auf Entgeltfortzahlung hat. Dieser Anspruch besteht für die Dauer von insgesamt sechs Wochen. Beachtet werden muss in diesem Zusammenhang allerdings, dass dieser Anspruch nur für das jeweilig diagnostizierte Krankheitsbild besteht. Erkrankt der Arbeitnehmer erneut an der gleichen Krankheit und wird dadurch arbeitsunfähig, so erlischt der Anspruch auf Entgeltfortzahlung. Dies gilt jedoch ausdrücklich nicht, wenn der Arbeitnehmer zwischen den beiden krankheitsbedingten Arbeitsausfällen sechs Monate arbeitsfähig war oder wenn zwischen den gleichen Krankheitsbildern ein Zeitraum von 12 Monaten liegt.
Bei dem Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krank[…]