Skip to content
Menu

Datenbank Urteile & Beiträge
Rechtsanwälte Kotz GbR

Kaskoversicherung – Berichtung von Falschangaben in der Schadensmeldung

Ganzen Artikel lesen auf: RA-Kotz.de

LG Dortmund
Az: 2 O 245/09
Urteil vom 11.03.2010

Berichtigt ein Versicherungsnehmer Falschangaben in der Schadensanzeige bevor die Kaskoversicherung eine Leistungsentscheidung trifft, so ist die Versicherung nicht dazu berechtigt, die Versicherungsleistungen zu kürzen.
Während nach altem Recht ausreichend war, dass falsche Angaben generell geeignet waren, die Feststellungen über den Versicherungsfall oder die Leistungspflicht des Versicherers nachteilig zu beeinflussen, ist nach dem Wortlaut des § 28 Abs. 3 Satz 1 VVG n.F. nunmehr erforderlich, dass die Obliegenheitsverletzung Einfluss auf die Feststellungen des Versicherungsfalles oder die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers hat. Demnach fehlt es an der erforderlichen Kausalität, wenn der Versicherungsnehmer erfolglos auf den Versicherer einwirkt oder wenn der Versicherer noch vor seiner Leistung die Unrichtigkeit der Falschangaben bei Obliegenheiten nach Eintritt des Versicherungsfalles erkennt.

Die Beklagte wird verurteilt, an die ………….4.692,02 Euro (in Worten: viertausendsechshundertzweiundneunzig 02/100 Euro) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 10.04.2009 sowie weitere 489,45 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 09.05.2009 an den Kläger zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits tragen 1/10 der Kläger und 9/10 die Beklagte nach einem Streitwert von 5.192,02 Euro.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages.
Der Kläger kann die Vollstreckung durch die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Tatbestand
Der Kläger hat vor 2008 bei der Beklagten für seinen zunächst geleasten und später kreditfinanzierten BMW 540i eine Kaskoversicherung abgeschlossen, die für das Teilkaskorisiko eine Selbstbeteiligung von 150,00 Euro vorsieht und der die AKB Stand 01.10.2006 zugrunde lagen. Im November 2008 übersandte die Beklagte dem Kläger die Rechnung über die vierteljährlich z[…]


Können wir Ihnen helfen? Kontaktieren Sie uns!

Stellen Sie hier Ihre Anfrage oder rufen Sie uns an: 02732 791079

ANFRAGE FORMULAR (V1)

Art der Anfrage

Bitte wählen Sie zunächst die Art Ihrer Anfrage, damit wir Ihnen so schnell und kompetent wie möglich weiterhelfen können.
(*) Bitte beachten, dass eine Beratung und eine qualifizierte Rechtsauskunft leider nur kostenpflichtig erfolgen kann. Wir informieren Sie vorab über anfallende Kosten, selbstverständlich können Sie das Angebot vor einer Beratung kostenfrei zurückweisen.
Wird gesendet

Ebenfalls interessante Urteile und Beiträge

Rechtsgebiete

Monatsarchiv