LG Dortmund
Az: 2 O 245/09
Urteil vom 11.03.2010
Berichtigt ein Versicherungsnehmer Falschangaben in der Schadensanzeige bevor die Kaskoversicherung eine Leistungsentscheidung trifft, so ist die Versicherung nicht dazu berechtigt, die Versicherungsleistungen zu kürzen.
Während nach altem Recht ausreichend war, dass falsche Angaben generell geeignet waren, die Feststellungen über den Versicherungsfall oder die Leistungspflicht des Versicherers nachteilig zu beeinflussen, ist nach dem Wortlaut des § 28 Abs. 3 Satz 1 VVG n.F. nunmehr erforderlich, dass die Obliegenheitsverletzung Einfluss auf die Feststellungen des Versicherungsfalles oder die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers hat. Demnach fehlt es an der erforderlichen Kausalität, wenn der Versicherungsnehmer erfolglos auf den Versicherer einwirkt oder wenn der Versicherer noch vor seiner Leistung die Unrichtigkeit der Falschangaben bei Obliegenheiten nach Eintritt des Versicherungsfalles erkennt.
Die Beklagte wird verurteilt, an die ………….4.692,02 Euro (in Worten: viertausendsechshundertzweiundneunzig 02/100 Euro) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 10.04.2009 sowie weitere 489,45 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 09.05.2009 an den Kläger zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits tragen 1/10 der Kläger und 9/10 die Beklagte nach einem Streitwert von 5.192,02 Euro.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages.
Der Kläger kann die Vollstreckung durch die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor in gleicher Höhe Sicherheit leistet.
Tatbestand
Der Kläger hat vor 2008 bei der Beklagten für seinen zunächst geleasten und später kreditfinanzierten BMW 540i eine Kaskoversicherung abgeschlossen, die für das Teilkaskorisiko eine Selbstbeteiligung von 150,00 Euro vorsieht und der die AKB Stand 01.10.2006 zugrunde lagen. Im November 2008 übersandte die Beklagte dem Kläger die Rechnung über die vierteljährlich z[…]