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Rechtsanwälte Kotz GbR

Maklervertrag – Beweislast des Vertragsschlusses

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LG Düsseldorf
Az: 5 O 102/09
Urteil vom 28.02.2011

Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand
Die Klägerin ist Immobilienmaklerin. Sie nimmt die Beklagte auf Zahlung der Maklerprovision für die Vermittlung der Immobilie ………in Anspruch.
Am 11.09.2007 erwarb die Beklagte von L durch notariellen Kaufvertrag das Grundstück… in . Bei dem Vertragsabschluss trat für die Beklagte ausweislich des notariellen Kaufvertrages der Zeuge …. als Bevollmächtigter aufgrund notarieller Vollmacht vom 19.07.2007 auf und unterzeichnete den Kaufvertrag für diese. Auch der Zeuge …., der als Makler für die Klägerin tätig ist, war bei der notariellen Beurkundung des Kaufvertrages zugegen.
Die Klägerin stellte der Beklagten mit Rechnung vom 17.09.2008 eine Maklercourtage in Höhe von 2 % des Kaufpreises und damit 19.278,00 € in Rechnung (Anlage K 1, Bl. 5 GA).
Die Klägerin trägt vor, dass sie von der Beklagten durch deren Bevollmächtigten den Zeugen …. einen Maklervertrag über die Vermittlung des Hausgrundstücks …Straße geschlossen habe. Anfang Juli 2007 sei der Zeuge … in ihren, der Klägerin, Geschäftsräumen in der ….Straße in … erschienen und habe sich als Bevollmächtigter der Beklagten vorgestellt. Er habe gegenüber dem Zeugen … erklärt, er suche für die Beklagte geeignete Objekte, insbesondere bestehe Interesse am Erwerb von vermieteten Mehrfamilienhäusern. Der Zeuge … habe ihm einige Objekte vorgestellt, unter anderem das streitgegenständliche in der ….Straße und dem Zeugen …. mitgeteilt, dass bei erfolgreicher Vermittlung eine Maklerprovision in Höhe von 3% des Kaufpreises zzgl. Mehrwertsteuer zu zahlen sei. Dieser habe sich damit einverstanden erklärt. In diesem Zusammenhang sei dem Zeugen … ein Exposé des Objekts übergeben worden, das die Beklagte auch erreicht habe. Am 03.09.2007 sei der Zeuge … dann abermals in den Geschäftsräumen der Klägerin erschienen und habe mitgeteilt, dass die Beklagte das Hausgrundstück erwerben wolle. Man habe Einigkeit über die Reduzierung der Maklerprovision von 2% auf 3 % erzielt. Die Beklagte habe […]


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