AG Saarbrücken, Az.: 120 C 397/15 (05), Urteil vom 13.04.2017
1. Das Teilversäumnisurteil des Amtsgerichts Saarbrücken vom 22.09.2016, Aktenzeichen 120 C 397/15 (05), bleibt aufrechterhalten.
2. Die Klage gegen die Erstbeklagte wird abgewiesen.
3. Die Zweitbeklagte trägt die Kosten der Säumnis.
Der Kläger trägt die außergerichtlichen Kosten der Erstbeklagten.
Von den Gerichtskosten sowie den außergerichtlichen Kosten des Klägers und der Zweitbeklagten tragen der Kläger jeweils 1/3 und die Zweitbeklagte 2/3.
4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Parteien können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweilige Gegenpartei vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
5. Der Streitwert wird auf 980,00 € festgesetzt.
Tatbestand
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Der Kläger begehrt von den Beklagten die Rückzahlung einer geleisteten Kaution im Rahmen der Anmietung einer Wohnung.
Der Kläger mietete mit dem Mietvertrag vom 12.06.2013 eine Wohnung in Saarbrücken. Als Vermieterin ist im Mietvertrag die Hausverwaltung T eingetragen.
Die Miete betrug 245,00 € zuzüglich einer Nebenkostenvorauszahlung von 107,09 € monatlich. Der Kläger leistete zu Beginn des Mietvertrages eine Kaution von 490,00 €.
Die Erstbeklagte teilte mit Schreiben ihres Rechtsanwaltes vom 08.12.2014 dem Kläger mit, die Immobilien GmbH befinde sich in Liquidation und sie als Gesellschafterin und Geschäftsführerin dieser GmbH habe alle Mietverträge übernommen und übe die Hausverwaltung alleine aus. In der Klageerwiderung bestreitet die Erstbeklagte, die Vermieterin des Klägers zu sein.
Der Kläger teilte mit Schreiben vom 30.10.2014 der Immobilien GmbH, die er aufgrund der Mitteilungen für seine Vermieterin hielt, mit, dass seine Wohnungstür aufgebrochen worden sei und forderte zur Reparatur binnen einer Woche auf. Mit Schreiben vom 08.11.2014 kündigte er den Mietvertrag fristlos, da eine Reparatur bis zu diesem Zeitpunkt nicht erfolgt war. Ferner forderte er zur Rückzahlung der geleisteten Kaution auf.
Der Kläger behauptet, die E[…]